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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 44 – Insolvenz des Leasinggebers

12.2 Insolvenz des Leasinggebers

Wenn der Leasinggeber in die Insolvenz geht, steht dem Insolvenzverwalter grundsätzlich das Wahlrecht nach § 103 InsO zur Verfügung. Ausgenommen vom Wahlrecht des Insolvenzverwalters sind jedoch solche Leasingverträge, bei welchen das Leasinggut von einem Dritten (bspw. eine Bank) refinanziert wurden und dem Dritten das Leasinggut oder die Leasingraten zur Sicherheit abgetreten wurden. In diesem Fall ist der Leasingvertrag gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 InsO insolvenzfest. Der Insolvenzverwalter kann damit kein Wahlrecht ausüben und ist an den Vertrag gebunden. Er hat damit die weitere Nutzungsüberlassung zu gewährleisten. Die Leasingraten fließen in der Regel direkt dem refinanzierenden Dritten zu.

12.2.1 Erfüllungswahl

Die Masse ist für die gesamte Vertragsdauer des Leasingvertrages an die Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters gebunden.

12.2.2 Wahl der Nichterfüllung

Der Leasingvertrag wird beendet, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt. Der Leasingnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf weitere Nutzungsüberlassung des Leasingguts und muss dieses an den Insolvenzverwalter herausgeben. Ein sich daraus ergebender möglicher Schadensersatzanspruch kann lediglich als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden.

12.3. Insolvenz des Lieferanten

Im Fall eine Insolvenz des Lieferanten beziehungsweise des Herstellers hat der Insolvenzverwalter aufgrund des Kaufvertrags mit dem Leasinggeber nach den §§ 103, 107 InsO nur dann ein Wahlrecht, soweit die Leasingsache noch nicht überlassen wurde.

Einzig der Leasinggeber trägt das Insolvenzrisiko des Herstellers beziehungsweise des Lieferanten (BGH NJW 1991, 1746 (1749)). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Leasingnehmer Nacherfüllungsansprüche geltend macht. Den Leasinggeber trifft in diesem Fall eine subsidiäre Haftung.

12.3.1. Insolvenz des Hersteller/Lieferanten vor Übergabe des Leasingobjekts

Wird der Hersteller beziehungsweise Lieferant bereits vor der Auslieferung des Leasingobjekts insolvent, tritt ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ein, sofern der Insolvenzverwalter keine Erfüllung des Kaufvertrags wählt. Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt nicht erhalten. Der Leasingnehmer kann nach § 543 Abs. 2 S. 1 BGB den Leasingvertrag fristlos kündigen, sofern bereits ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zustande gekommen ist.

Beispiel:

Zwischen dem Leasingnehmer LN und dem Leasinggeber LG besteht ein Leasingvertrag und zwischen LG und dem Fernsehlieferanten L ein Kaufvertrag über einen Fernseher. Noch bevor der Fernseher von L ausgeliefert werden kann wird dieser insolvent. Der Insolvenzverwalter von L lehnt die Erfüllung ab. LN wird daher den Fernseher nicht bekommen. Im Gegenzug muss LN keine Leasingraten zahlen und kann nach § 543 Abs. 2 S. 1 BGB fristlos kündigen.

Aufgrund der Unmöglichkeit kann der Leasinggeber die Leasingsache dem Leasingnehmer nicht überlassen und dieser kann gemäß § 326 Abs. 5 BGB von dem Leasingvertrag zurücktreten.

Beispiel:

Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG schließen einen Leasingvertrag. Kurz bevor der Hersteller H die Leasingsache an LN ausliefern kann, wird über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund der Unmöglichkeit der Auslieferung der Sache kann LN vom Vertrag ohne eine notwendige Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten.

Durch die nicht erfolgte Überlassung der Leasingsache muss der Leasingnehmer weder Leasingraten noch Aufwendungen an den Leasinggeber bezahlen.


 

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Stand: Dezember 2014


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