17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 07 - Die Zugehörigkeit zum Unternehmen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.5.2.2. Zugehörigkeit zum Unternehmen
Der potentielle Täter muss neben der Beschäftigteneigenschaft einem Unternehmen i.S.d. § 17 Abs. 1 UWG angehören.
In diesem Zusammenhang kann auf die Definition des Unternehmers in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG zurückgegriffen werden :
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die geschäftlichen Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen und beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Ob der potentielle Geheimnisverräter bei einem Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaft) oder bei einem Unternehmer (Einzelfirma oder eingetragener Kaufmann) als Unternehmensträger beschäftigt ist, ist unerheblich.
3.5.2.3. Sonderfall der Unternehmenszugehörigkeit: Das Outsourcing
Eine besondere Fallkonstellation in Bezug auf die Frage der Unternehmenszugehörigkeit entsteht bei der Auslagerung einzelner Aufgabenbereiche auf externe Unternehmen – dem sog. Outsourcing.
Hierbei werden unternehmensinterne Funktionsbereiche und Aufgaben an externe Dienstleiser abgegeben. Die Beschäftigten der externen Dienstleister arbeiten dann über längere Zeit hinweg bei dem auftraggebenden Unternehmen und haben Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten.
Trotz dieser engen Verbundenheit besteht gegenüber den Mitarbeitern der externen Unternehmen kein Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse über § 17 Abs. 1 UWG.
Die Mitarbeiter der externen Dienstleister stehen in keinem direkten Beschäftigungsverhältnis mit dem outsourcenden Unternehmen.
3.5.3. Zugang zum Geheimnis
Nach dem Wortlaut von Abs. 1 muss dem Beschäftigten im Rahmen des Dienstverhältnisses das Geheimnis als weitere Voraussetzung anvertraut oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht geworden sein:
- Anvertrauen
- Zugang in sonstiger Weise
- im Rahmen des Dienstverhältnisses
3.5.3.1. Anvertrauen
Der Begriff des Anvertrauens im Abs. 1 von § 17 UWG ist die präzisere der beiden Varianten der Kenntniserlangung durch den Beschäftigten. Als anvertraut gilt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nur dann, wenn der Geheimhaltungswunsch explizit gegenüber dem Täter geäußert wurde.
Ausgehend vom Sprachgebrauch setzt das Anvertrauen ein aktives Tun des Geheimnisinhabers voraus.
Eine Geheimhaltungspflicht entsteht schon dann, wenn sich schon aus den Umständen der Mitteilung ergibt, dass die Geheimhaltung der Informationen durch das Unternehmen gewünscht wird.
3.5.3.2. Zugang
Die zweite Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Beschäftigten besteht in dem Zugänglichwerden des Geheimnisses. Gegenüber dem Merkmal des Anvertrauens, stellt das zugänglich werden die deutlich weitere Begriffsdefinition dar.
Zugang zu einem Geheimnis hat ein Beschäftigter dann, wenn es Ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt wird.
Für das Zugänglichwerden ist es irrelevant, ob die Information für den Täter oder seinen Betätigungsbereich bestimmt war.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens bemerkt durch Zufall auf dem Schreibtisch seines Vorgesetzen einen Geschäftsbrief der sensible Unternehmensinformationen enthält.
Auch Erfindungen, die ein Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen seiner Tätigkeit vollbringt, sind diesem zugänglich und fallen unter die Geheimhaltungspflicht.
3.5.3.3. Im Rahmen des Dienstverhältnisses
Eine Eingrenzung des Tatbestandes des Geheimnisverrates erfolgt durch die Tatsache, dass der Täter Kenntnis vom Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Rahmen seines Dienstverhältnisses erlangt haben muss.
Es muss ein nachweislicher, sog. kausaler Zusammenhang zwischen der Erlangung des Geheimnisses und dem Dienstverhältnis vorliegen.
Zusätzlich zu den Merkmalen des Beschäftigungsverhältnisses (? 3.5.2.1) und der Unternehmenszugehörigkeit (? 3.5.2.2) aus der Definition des Täterkreises, knüpft der Gesetzgeber an dieser Stelle erneut an den Bestand eines Dienstverhältnisses an.
Beispiel:
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird einem Angestellten vertraulich im Rahmen seiner Beschäftigung mitgeteilt.
Sollten die geheimen Tatsachen dem Täter bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewesen sein oder sind diese ihm nicht im Rahmen seiner Beschäftigung bekannt geworden, ist ein kausaler Zusammenhang nicht gegeben.
Beispiel:
Dem Täter war das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bereits bekannt, als dieser das Arbeitsverhältnis begann.
Das Merkmal „im Rahmen des Dienstverhältnisses“ wäre nicht erfüllt. Ein Schutz durch § 17 Abs. 1 UWG wäre nicht gewährleistet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - 17 UWG
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28