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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 08 - Tathandlung der unbefugten Mitteilung

3.5.4. Tathandlung der unbefugten Mitteilung

Die eigentliche Tathandlung des Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG besteht in der unbefugten Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten.
Insbesondere der Begriff der Mitteilung sowie der Tatbestand der unbefugten Weitergabe sind daher als Voraussetzung für den Geheimnisverrat zu prüfen:

  • Mitteilung
  • Mitteilung durch Unterlassen
  • Unbefugte Mitteilung
  • Mitteilungsempfänger

3.5.4.1. Mitteilung
Das Geheimnis muss, um den Tatbestand des Geheimnisverrates zu erfüllen, durch den Täter einem Dritten („jemand“) mitgeteilt werden.
Der Abs. 1 von § 17 UWG erfasst ausschließlich die Mitteilung des Geheimnisses. Handlungen in Form eines Eingriffs, die eigenständige Verwertung, Weitergabe oder Nutzung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses werden von § 17 Abs. 1 UWG nicht erfasst.

Eine Mitteilung kann jedes bewusste und gewollte Verhalten sein, dass zu einer Kenntnisnahme eines Dritten führt.

Durch den weit gefassten Wortlaut „mitteilen“, kann die Mitteilung im Sinne des Abs. 1 auf verschieden Wegen vollzogen werden.

Beispiele für eine Mitteilung:
mündliche oder schriftliche Kommunikation zwischen zwei Personen, Übergabe von Gegenständen die ein Geheimnis enthalten, Bereitstellen von geheimen Informationen in verkörperter Form, Publizieren von Geheimnissen in den Medien

Eine Mitteilung ist auch dann erfolgt, wenn der Empfänger an dieser kein Interesse hatte oder er den Inhalt bereits kannte. Beim Geheimnisverrat soll die von der Mitteilung ausgehende Gefahr für das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis bestraft werden.

3.5.4.2. Mitteilung durch Unterlassen
Unter gewissen Umständen kann eine Mitteilung auch durch ein Unterlassen erfolgen.
Als Voraussetzung für eine Mitteilung durch Unterlassen, muss der Täter zusätzlich zum Dienstverhältnis eine besondere Verpflichtung zur Geheimhaltung haben. Aus seiner Stellung heraus, muss der Täter verpflichtet gewesen sein, auch gegenüber Dritten die Geheimhaltung von Informationen durchzusetzen.

Beispiele:
Der Leiter der Entwicklungsabteilung sieht tatenlos zu, wie ein Mitarbeiter aus dem Vertrieb ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Dritten verrät.

Eine Mitteilung durch Unterlassen kann gegenüber anderen Mitarbeitern sowie gegenüber fremden Personen erfolgen.

Gegenüber unternehmensfremden Personen muss der Täter für ein Mitteilen durch Unterlassen eine besondere Beschützerstellung im Sinne einer strafrechtlichen Garantenstellung (§ 13 StGB) inne haben.

3.5.4.3. Das Tatbestandsmerkmal unbefugt
Das Mitteilen des Geheimnisses durch den Täter muss weiter unbefugt erfolgen.

Eine Mitteilung ist immer dann unbefugt, wenn der Täter durch den Verrat eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt. Eine solche allgemeine Schweigepflicht entsteht gegenüber dem Betriebsinhaber bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages.

Eine Mitteilung ist nur dann als unbefugt anzusehen, wenn eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt wurde und kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund für das Mitteilen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses kann die Einwilligung des Betriebsinhabers zur Weitergabe der Information sein. Neben dem Betriebsinhaber kann eine Einwilligung ebenfalls durch ein Organ des Unternehmens oder durch eine zur Erteilung der Einwilligung autorisierten Person erfolgen.

weitere Beispiele für Rechtfertigungsgründe:
Sofern eine Aussagepflicht gegenüber einem Gericht besteht, bei öffentlich-rechtlichen Offenbarungspflichten sowie bei zivilrechtlichen Ansprüchen auf Überlassung oder Besichtigung des Geheimnisses

Eine ebenfalls nicht unbefugte Mitteilung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses stellt die Strafanzeige nach § 138 StGB dar. Nach dieser gesetzlichen Offenbarungspflicht ist es zulässig ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an die Behörden mitzuteilen, sofern mit dieser Anzeige eine Straftat abgewendet werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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