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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 28 – Haftung des Erwerbers

3.2 Haftung des Erwerbers

Der Erwerber eines Unternehmens haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die Firma (Name des Unternehmens) fortführt. Mängel im Übernahmevertrag ändern an der Haftung des Erwerbers grundsätzlich nichts. Der Erwerber haftet im Rahmen des § 25 HGB mit seinem gesamten Vermögen für alle im Unternehmen bestehende Schulden. Eine Haftung des Erwerbers besteht ebenso für Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen des alten Inhabers.(Fußnote)

Die im Unternehmen bestehenden Forderungen gelten gegenüber den Schuldnern als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt hat.

3.2.1 Haftungsausschluss des Erwerbers

Die Haftung des Erwerbers kann durch Vereinbarung mit dem alten Inhaber ausgeschlossen werden. Damit eine solche Vereinbarung nach § 25 II HGB Dritten gegenüber gilt, ist eine besondere Mitteilung erforderlich. Nach dem Gesetz stehen hierzu zwei Wege zur Verfügung.

  • Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister
  • Besondere Mitteilung


3.2.1.1 Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister

Um die Haftung nach § 25 HGB außer Kraft zu setzen, besteht die Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung im Handelsregister eintragen zu lassen und öffentlich bekannt zu machen. Diese Form der Bekanntgabe führt dazu, dass gegenüber allen Altgläubigern die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen wird. Die Eintragung ins Handelsregister muss vom Erwerber und vom Veräußerer gemeinsam unverzüglich vorgenommen werden. Eine verspätete Eintragung hat zur Folge, dass sie einem Dritten gegenüber nicht mehr gilt. Die Anmeldung der Vereinbarung zum Handelsregister muss grundsätzlich am Firmensitz bzw. am Sitz der Hauptniederlassung erfolgen. Bei der Übertragung von Zweigniederlassungen ist das dortige Registergericht zuständig. Die abweichende Vereinbarung muss inhaltlich genau bestimmt sein. Das bedeutet, dass aus ihr zweifelsfrei hervorgehen muss, dass die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen ist.(Fußnote)

Ein Haftungsausschluss könnte wie folgt formuliert werden:
„Der Kaufmann Herbert Müller ist jetzt Inhaber der Firma. Der Übergang der im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten auf den neuen Inhaber ist ausgeschlossen.“

3.2.1.2 Besondere Mitteilung

Eine zweite Möglichkeit, die Haftung des Erwerbers auszuschließen, ist die besondere Mitteilung. Solche Mitteilungen werden regelmäßig durch Rundschreiben an die einzelnen Geschäftskunden zugestellt. Üblicherweise werden die Mitteilungen vom alten und neuen Inhaber unterschrieben und an die einzelnen Geschäftskunden übersendet. Allerdings reicht es aus, wenn die Mitteilungen vom alten oder dem neuen Inhaber allein unterschrieben werden. Entscheidend ist, dass sie jeweils den einzelnen Gläubigern zugegangen sind. Eine bei einem Gespräch erwähnte Enthaftung stellt noch keine derartige Mitteilung dar.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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