Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 29 – Haftung aus besonderem Verpflichtungsgrund
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.3 Haftung aus besonderem Verpflichtungsgrund
Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Haftung nicht vorliegen ?
Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25 HGB nicht vor, z.B. keine Fortführung des Handelsgeschäfts oder nicht unter der alten Firma, so kommt eine Haftung des Erwerbers nur bei besonderen Verpflichtungsgründen in Betracht. Dabei unterscheidet man in:
- vertragliche Verpflichtungsgründe oder
- gesetzliche Verpflichtungsgründe
3.3.1 Vertraglicher Verpflichtungsgrund
Ein besonderer Verpflichtungsgrund ist die vertragliche Schuldübernahme gegenüber einem einzelnen Gläubiger. Geregelt ist die vertragliche Schuldübernahme in § 414 ff. BGB [Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer] und führt zu einem Austausch des Schuldners. Die Schuldübernahme kann aber nicht allein durch eine Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer bewirkt werden, sie erfordert vielmehr die Mitwirkung der Gläubiger. Begründung dafür ist, dass die Schuldübernahme ganz erheblich in die Interessen des Gläubigers eingreift. So wird beispielsweise eine Forderung gegen einen „Millionär“ viel Erfolg versprechender sein als die gegenüber einem mittellosen Schuldner.
Die Mitwirkung des Gläubigers an einer vertraglichen Schuldübernahme kann auf zwei Arten erfolgen, entweder
1. indem die Schuldübernahme direkt zwischen Neuschuldner und Gläubiger vereinbart wird [§ 414 BGB: Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer] oder
2. indem der Gläubiger die entsprechende Vereinbarung zwischen Altschuldner und Neuschuldner genehmigt [§ 415 BGB: Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer].
Die Vereinbarung nach § 414 BGB ist grundsätzlich formfrei. Das bedeutet, dass der Abschluss beispielsweise eines Vertrages nicht notwendig ist. Ausnahmen bestehen dann, wenn eine besondere Form vorgeschrieben ist, z.B. die notarielle Beurkundung bei der Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks.
Die Vereinbarung nach § 415 BGB wird von Erwerber und Veräußerer getroffen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigers. Mit der Genehmigung des Gläubigers wird die Schuldübernahme rückwirkend wirksam. Verweigert der Gläubiger jedoch die Genehmigung, so ist die Schuldübernahme gescheitert. Als gescheitert gilt die Schuldübernahme ebenfalls, wenn der Gläubiger die Genehmigung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist vornimmt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014