Der Bebauungsplan - Teil 17 - Die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung
11. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung
Was passiert, wenn ich bauen möchte, aber noch kein beschlossener Plan vorliegt? Wonach kann ich dann die Zulässigkeit meines Vorhabens beurteilen?
Generell richtet sich das Verfahren dann nach den Regelungen der §34 ff. BauGB, in Abhängigkeit davon, ob das Grundstück im Außen- oder im sog. Innenbereich liegt. Darauf gehen wir näher in Kapitel 13 ein.
Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nimmt bis zum Abschluss des Verfahrens oftmals mehrere Jahre in Anspruch. Dieser Zustand kann jedoch nicht zu einer Einstellung der Bautätigkeit führen. Das Baugesetzbuch gestattet daher dem Bauherren Bauvorhaben vorzunehmen, von denen erwartet wird, dass dies den künftigen Festsetzungen des (noch unbeschlossenen Bebauungsplans) nicht entgegenstehen wird. Das Vorhaben wird damit so beurteilt, als hätte der Plan schon Rechtskraft. Der Planentwurf steht damit stellvertretend für den künftigen Plan.
Um dieses vornehmen zu können, bietet das BauGB in § 33 grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1) Die Vorabzulassung § 33 Abs. I
Um ein Vorhaben im Vorgriff auf den künftigen Bebauungsplan zu bauen, muss die bisherige Bauleitplanung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Planaufstellungsbeschluss muss vorliegen
- Öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschluss und Auslegung des Planentwurfs muss erfolgt sein
- Beteiligung der Träger muss stattgefunden haben
- Vereinbarkeit mit künftiger Bauplanung
- Gesicherte Erschließung
Abschließend muss der Bauherr die künftigen Festsetzungen schriftlich anerkennen. So wird sichergestellt, dass das Vorhaben auch dem künftigen Plan entspricht.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der
2) Vorabzulassung nach § 33 Abs II
In Abweichung zur eben genannten Möglichkeit kann hier die Bürger- und Trägerbeteiligung entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass diesen vor Erteilung der einzelnen Baugenehmigung innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Träger beurteilen in diesem Verfahrensschritt also nicht das gesamte Baugebiet, sondern nur ein einzelnes Vorhaben.
Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind Nachbarn unbenommen. Wendet sich ein Nachbar gegen das Bauvorhaben, so muss er geltend machen, dass nachbarliche Rechte dadurch verletzt werden.
Eine Klage kann sich nur gegen ein einzelnes Vorhaben richten, da der Bebauungsplan als Satzung noch nicht in Kraft getreten ist und sich das Normenkontrollverfahren daher noch nicht gegen diesen richten kann.
Die Entscheidung über die Vorabzulassung wird von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde getroffen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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