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Der Bebauungsplan - Teil 16 - Der Vorhaben-und Erschließungsplan (gem. §30 II BauGB)

10. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (gem. § 30 II BauGB)

Nicht immer geht die bauliche Entwicklung von der Gemeinde aus. Denkbar ist auch, dass es für eine Fläche zwar einen Flächennutzungsplan, aber noch keinen Bebauungsplan gibt. Hier besteht die Möglichkeit, dass eine Verwaltung, auf Initiative Dritter, die Bauleitplanung vornimmt. Zumeist geht dies von einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung aus, die nicht im Rahmen eines einfachen Baugenehmigungsverfahrens realisierbar ist, sondern wegen der Größe und Bodenrelevanz sowie im Sinne des Konfliktvermeidungsgebots einen eigenständigen Planungsakt erfordert. Die Kosten für die Änderung der Bauplanung trägt dann in der Regel der Bauherr.

Dies wird als sog. „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnet:
Mit dem Vorhaben- (V-Plan) und dem Erschließungsplan (E-Plan) regelt die Gemeinde die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen, ähnlich, wie bei einem qualifizierten Bebauungsplan. Der Gesetzgeber hat ihn daher als Bebauungsplan ausgestaltet und als „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ bezeichnet. In der Regel legt der Investor der Gemeinde einen fertigen Entwurf vor, um so eine Menge Zeit zu sparen. Der V/E-Plan unterliegt dabei allen Anforderungen, die auch an einen B-Plan gestellt werden. D.h., es sind ebenso die Bürger zu beteiligen, der Gemeinderat muss den Plan beschließen und die Abwägung muss vorgenommen werden.

Das Verfahren läuft in der Regel dreistufig ab:

  1. Der Vorhabenträger arbeitet einen Plan aus und legt diesen der Gemeinde vor.
  2. Die Gemeinde prüft den Plan und schließt mit dem Investor einen Durchführungsvertrag.
  3. Sobald alle offenen Punkte geklärt sind, erlässt die Gemeinde eine Satzung, in der die Bebauung des entsprechenden Gebietes geregelt ist.

Die maßgebliche Einbindung des Investors und die Absicht, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen verlangt, dass der Vorhabenträger in der Lage ist, innerhalb einer kurzen Frist die Kosten für die Erschließung und Planung zu tragen. Diese Punkte werden in dem bereits angesprochenen Durchführungsvertrag geregelt und im Sinne der Gemeinde abgesichert. Von dieser Absicherung ist insbesondere auch umfasst, dass der Investor wirtschaftlich in der Lage sein muss, das Projekt zu Ende zu führen, damit die Gemeinde nicht auf einer Investitionsruine und damit zweckfremd verwendeter Baufläche „sitzen bleibt“ bzw auch selbst nicht in die Erschließungspflicht gerät.

Insgesamt gelten für einen solchen vorhabenbezogenen B-Plan alle Verfahrensvorschriften der Bauleitplanung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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