Logo Brennecke & FASP Group

17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 11 - Die Beweggründe

3.6.2. Beweggründe

Für den Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG muss neben dem Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes zusätzlich mindestens einer von vier Beweggründen beim Täter vorhanden gewesen sein:

  • zu Zwecken des Wettbewerbs
  • Schädigungsabsicht
  • Eigennutz
  • zu Gunsten eines Dritten

Für die Strafbarkeit nach § 17 Abs.1 UWG ist es ausreichend, wenn bereits einer der zusätzlichen Beweggründe bejaht werden kann.

Die Tatsache, dass der Vorsatz allein hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend ist, sondern erweiternde subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, wird im Strafrecht als überschießende Innentendenz bezeichnet.


3.6.2.1. Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs

Das Tatbestandsmerkmal „zu Zwecken des Wettbewerbs“ knüpft an die Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG an.

Ein Täter handelt zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn dieser mit dem Verrat des Geheimnisses den Zweck verfolgt, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Bereits das Beabsichtigen von Wettbewerbshandlungen durch den Täter ist ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes. Es ist nicht notwendig, dass der Empfänger des Geheimnisses beabsichtigt, selbst mit dem Betriebsinhaber in Wettbewerb zu treten.

Beispiel:
Der Mitarbeiter A eines großen Elektronikherstellers verrät einem Konkurrenten eine geheime Fertigungsmethode, damit dieser ein bestimmtes Produkt günstiger herstellen und damit den Absatz erhöhen kann.

Nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handeln Täter, die ausschließlich private Zielstellungen mit dem Geheimnisverrat verfolgen.

Beispiel:
Der Beschäftige B eines Automobilherstellers gibt seinem Bekannten geheime Entwicklungen bekannt, um vor diesem anzugeben

3.6.2.2. Schädigungsabsicht

Will der Täter mit seinem Handeln der Unternehmen gezielt einen Schaden zufügen, ist der Beweggrund der Schädigungsabsicht gegeben.

Als Voraussetzung für dieses erweiterte subjektive Tatbestandsmerkmal muss die Feststellung möglich sein, dass die Schädigung das Ziel der Handlung des Täters war.

Der durch den Täter beabsichtige Schaden muss nicht zwingend ein Vermögensschaden sein.

Eine Schädigungsabsicht ist auch bei der Beeinträchtigung immaterieller Interessen eines Unternehmens anzunehmen.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Konkurrenten bewusst mit der Absicht, den guten Ruf seines Unternehmens zu schädigen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - 17 UWG

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 17 UWG; § 2 UWG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrecht