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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 12 - Der Beweggrund des Eigennutzes

Der Beweggrund des Eigennutzes

3.6.2.3. Eigennutz

Lassen sich die Schädigungsabsicht oder ein Wettbewerbszweck beim potentiellen Täter des Geheimnisverrates nicht nachweisen, kommt als weiterer Beweggrund Eigennutz in Betracht.

Ein Täter handelt dann aus Eigennutz, wenn dieser für sich selbst eine Besserstellung anstrebt.

Eine Besserstellung des Täters ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Der mögliche Vorteil kann sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein.
Insbesondere den immateriellen Vorteilen muss jedoch eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Eine solche ist anzunehmen, wenn eine Vergleichbarkeit mit materiellen Vorteilen gegeben ist.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter X hat bei seinem aktuellen Arbeitgeber gekündigt. Nach innerhalb der Kündigungsfrist gibt X seinem neuen Arbeitgeber geheime Informationen seines aktuellen Arbeitgebers weiter, weil X sich erhofft, dadurch schneller befördert zu werden.

Ein Täter handelt auch dann aus Eigennutz, wenn die Besserstellung ihm nur mittelbar zu Gute kommt.

Beispiel:
Ein Angestellter verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an seinen Bruder in der Hoffnung, dass dieser daraus einen Vorteil ziehen kann.

Eigennutz kann ferner neben anderen Beweggründen vorhanden sein. Kommt dem Eigennutz jedoch ausschließlich eine Nebenrolle beim Geheimnisverrat zu, ist der Beweggrund des Eigennutzes beim Täter nicht erfüllt.

Beispiel:
Ein Angestellter verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Konkurrenten, um seinen Arbeitgeber zu schädigen. Obwohl es vorher nicht vereinbart war, bedankt sich das Konkurrenzunternehmen bei dem Angestellten und spendiert diesem einen Wellnessurlaub.

3.6.2.4. Handlung zu Gunsten eines Dritten

Als eine Art Auffangtatbestand ist der Beweggrund des Fremdnutzens anzusehen.

Der potentielle Täter handelt zu Gunsten eines Dritten, wenn er diesem Dritten (erhebliche) materielle oder immaterielle Begünstigungen zukommen lassen will.

Mit dieser Absichtsvariante sollen vor allen Dingen Täterkreise erfasst werden, die aus ideologischen Motiven handeln. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Personen im Interesse eines Staates Geheimnisverrat an ausländische Nachrichtendiente begehen.

Das Tatbestandsmerkmal des Fremdnutzens stellt das Gegenstück zum Merkmal des Eigennutzens dar.
Der Unterschied besteht darin, dass der Täter beim Fremdnutzen keinen eigenen, sondern einen Drittvorteil anstrebt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

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