Der Bebauungsplan - Teil 21 - Der Bebauungsplan als Grundlage der Baugenehmigung
13. Der Bebauungsplan als Grundlage der Baugenehmigung - die Zulässigkeit von Vorhaben
Bei der Planung eines Bauvorhabens sind zunächst zwei Wege denkbar: es gibt schon einen Bebauungsplan, oder es gibt (noch) keinen Plan. Es scheint ausgeschlossen, dass eine Gemeinde für alle Bereiche ihres Gebietes Bauplanungen aufgestellt hat. Gerade Innenstädte und Ortskerne, die teils vor Jahrhunderten entstanden sind, sind nicht durch Verwaltungen entwickelt worden, sondern sind „gewachsen“. Dies wird im Bauplanungsrecht als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ bezeichnet und stellt den sogenannten Innenbereich dar. Alles, was außerhalb der Vorhandenen liegt, wird als Außenbereich bezeichnet. In Einzelfällen sind auch bei entsprechender Größe innerhalb der vorhandenen Bebauung Flächen denkbar, die rechtlich als Außenbereich aufzufassen sind. Hier gibt es besondere Anforderungen an die Bebauung, die sich vor allem an einer Privilegierung von Bauvorhaben orientiert, die in lenkender Planung „in den Außenbereich gehören“, welcher grundsätzlich von Bebauung frei zu halten ist. Klassisch und beispielhaft sind hier vor allem solche Vorhaben zu nennen, die der Landwirtschaft dienen.
13.1 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Im folgenden Kapitel wird dargestellt, inwiefern ein Bauvorhaben auf einem Gebiet zulässig ist, für das kein Bebauungsplan besteht.
13.1.1 Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil
Zur Verdeutlichung anfangs einige Definitionen:
Von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil spricht man, wenn die Bebauung im Gemeindegebiet den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, die ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Fußnote).
"Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (Fußnote).
Danach ist die Ansiedlung einzelner Häuser noch nicht als Ortsteil zu bezeichnen, vielmehr als Splittersiedlung.
Liegt nun ein Ortsteil vor, so kann es vorkommen, dass dort noch Baulücken bestehen, für die es Interessenten gibt. Nun gilt es zu beurteilen, wie diese Bebauung aussehen darf.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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