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Der Bebauungsplan - Teil 22 - Der Begriff des Einfügens


Herausgeber / Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


13.1.2 Der Begriff des Einfügens

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil hat sich also durch die Baupraxis selbst entwickelt. In Gebieten, die mit Bauleitplänen überplant sind, hat die Planung die Zielsetzung einer gewissen Optik und Einheitlichkeit. Um diese auch für unbeplante Gebiete zu erreichen, hat die Rechtsprechung das Kriterium des Einfügens entwickelt.
Das bedeutet, dass sich ein neu geplantes Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die bereits vorhandene Bebauung auf dem Gebiet „einfügen“ muss.

13.1.2.1 Nach Art der baulichen Nutzung

Um die Bauvorhaben nach der Art zu beurteilen, wird die Umgebungsbebauung nach den dort vorkommenden Nutzungen hypothetisch einem der Gebietstypen der BauNVO zugeordnet.eine fiktive Art der baulichen Nutzung festgelegt. Entspricht die Eigenart der bisherigen Bebauung und der näheren Umgebung einem der Gebiete, die in der Bauverordnung festgelegt sind (Allgemeines Wohngebiet, Besonderes Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.), so beurteilt sich das „Einfügen nach der Art“ nach der näheren Umgebung. Danach fügt sich also nur ein, was in dem hypothetischen Gebietstyp zulässig wäre: bestehen schon eine Reihe Wohnhäuser, so ist die Wohnnutzung in dem Gebiet tendenziell zulässig und ein weiteres Wohnhaus wird kaum an dem Gebietstyt als solchem scheitern. Besteht ein Restaurant in der näheren Umgebung, so handelt es sich bei dem Gebiet vom Typ her wohl nicht um ein reines Wohngebiet, so dass ein weiterer gastronomischer Betrieb regelmäßig kaum bereits aufgrund einer hierin begründeten Unverträglichkeit unzulässig sein dürfte. Denkbar ist allerdings, dass die Zulassung eines weiteren Vorhabens mit einer bereits vorhandenen Nutzung den hypothetisch gebildeten Gebietstyp zum „Kippen“ bringen würde: es könnte sein, dass bereits so viele Restaurants vorhanden sind, dass die Zulassung eines weiteren den Gebietstyp von „Allgemeines Wohngebiet“ in Richtung „Kerngebiet“ verändern würde. Ein solches Vorhaben wäre dann nach dem Einfügenskriterium unzulässig.

Wird aber nach einem fiktiven Gebiet beurteilt, so sind die bekannten Maßstäbe anzulegen, nach denen in beplanten Gebieten entschieden wird. Kommt man also zu dem Schluss, dass es sich nach der bisherigen Art um ein „Allgemeines Wohngebiet“ handelt, so sind auch die in der Bauverordnung benannten Ausnahmen zulässig. In der Regel dürften über die Jahrhunderte Mischgebiete entstanden sein, da gerade in den Innenstädten typischerweise auch Gewerbe und Gastronomie direkt neben der Nutzung als Wohnbebauung anzutreffen ist.

13.1.2.2 Nach Maß der baulichen Nutzung

In beplanten Baugebieten ist das Maß der baulichen Nutzung durch die Parameter der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl reglementiert. Eine Fiktion lässt sich nur schwer herstellen. Daher richtet sich das Merkmal des Einfügens hier in erster Linie nach den unmittelbar wahrnehmbaren Umfängen der Bebauung im Hinblick auf Höhe, Länge, Breite und Tiefe sowie die Dichte der Bebauung. Die Zulässigkeit der Bebauung wird daher in Abhängigkeit der vorhandenen Bauwerke entschieden. Ein Wolkenkratzer in einer Altstadt mit kleinen Fachwerkhäusern ist nach dem Maß unzulässig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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