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Der Bebauungsplan - Teil 23 - Einfügen nach der Bauweise und der Grundstücksfläche


Herausgeber / Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter



Olaf Buehler
Rechtsanwalt

13.1.2.3 Einfügen nach der Bauweise und der Grundstücksfläche

Daneben muss sich das Vorhaben auch nach der Bauweise in die Umgebungsbebauung einfügen, also nach dem Kriterium der offenen, geschlossenen oder ggf. auch uneinheitlichen. Sind in der näheren Umgebung also Häuser und Grundstücke mit einem gewissen seitlichen Abstand vorhanden, so fügt sich nur ein Bauvorhaben ein, dass ebenfalls in offener Bauweise gebaut wurde. Sind allerdings eher Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, also beispielsweise Reihenhäuser (gerade in Fachwerk-Altstädten oftmals anzutreffen) maßgeblich, so ist auch die weitere Bebauung in geschlossener Bauweise vorzunehmen. Dieses Kriterium scheint einfach zu erfüllen.

Umfangreicher ist da schon die Beurteilung der Grundstücksgröße. Einige Gerichte berücksichtigen dabei nicht nur die Stellung der bereits vorhandenen Nachbargebäude, sondern auch deren Breite und Länge. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass Einfügen in diesem Fall nicht völlige Anpassung, sondern vielmehr Harmonie bedeutet. Es soll damit verhindert werden, dass bauliche Fremdkörper diese Harmonie stören. Dies führt dazu, dass Vorhaben, die größer sind als bisher vorhandene Gebäude, trotz dieses Überschreitens nicht schlechthin unzulässig sein müssen. Die Entscheidung ist hier regelmäßig einzelfallbezogen zu treffen.


13.1.2.4 Verunstaltungsverbot

Wie bereits in Bezug auf städtische Satzungen dargestellt, verfolgen Gemeinden oftmals das Ziel einer gewissen optischen Einheitlichkeit. Um diese zu erreichen, kann ebenso das sog. Verunstaltungsverbot zur Beurteilung herangezogen werden:
Nehmen wir an, ein Bauherr plant in Goslars historischer Altstadt in einer Baulücke in der Innenstadt den Bau eines modernen Hauses, in dem er wohnen möchte. Es handelt sich daher wohl um ein fiktives allgemeines Wohngebiet. Der Bauherr will sein Gebäude entsprechend der anderen, ihn umgebenden in geschlossener Bauweise errichten. Seine Umgebung ist über Jahrhunderte gewachsen und verfügt über gewisse optische Eigenheiten, in die sich auch sein Neubau einfügen sollte.
Daher findet sich in allen Landesbauordnungen das sog. “Verunstaltungsverbot“. Darin ist geregelt, dass Bauvorhaben hinsichtlich Form, Maßstab, Farbe noch in das Verhältnis zur Umgebung passen müssen, also in das Straßen- und Ortsbild.

13.1.2.5 Zulässigkeit ohne Einfügen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einer Vielzahl von Fällen mit dem Gebot des Einfügens zu beschäftigen. Grundton dieser Entscheidungen ist, dass sich Gebäude auch durchaus einfügen können, wenn diese von der Umgebung abweichen. Die Abweichung darf jedoch nicht in einer Weise stattfinden, die eine Störung oder Belastung der umliegenden Bebauung hervorruft. Einfügen bedeutet damit nicht, dass Neues nur eine Kopie des Alten darstellen darf – vielmehr kommt es darauf an, den Charakter der Umgebung zu wahren. Entscheidend ist damit die Vereinbarkeit mit der umliegenden Bebauung.
Eine Rolle spielen ferner auch wirtschaftliche Gesichtspunkte. Nehmen wir folgendes an:
Ein Unternehmen, dass in einem Stadtteil vor vielen Jahren (möglicherweise vor Planaufstellung) gegründet wurde, will baulich erweitern – in Abwägung der Unzumutbarkeit und technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist abzuwägen, ob eine Zulassung auch ohne striktes Einfügen erfolgen kann. Umgekehrt ist es gut möglich, dass die Eröffnung eines Einzelhändlers untersagt wird, auch wenn dieser sich einfügt, sofern davon der Handel in übrigen Bereichen beeinflusst wird. Dies zu beurteilen ist nicht einfach und oftmals von langen, auch juristischen Auseinandersetzungen geprägt. Oft wird hier um die Frage gestritten, was der zentrale Versorgungsbereich ist und wie dieser negativ beeinflusst wird.

Insgesamt lässt sich jedoch festhalten, dass das Einfügen durchaus durchbrochen werden kann, soweit die Bebauung mit den übergeordneten Zielen der städtischen Bauleitplanung vereinbar ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Kontakt: Karlsruhe@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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