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Der Bebauungsplan - Teil 24 - Textliche Festsetzungen


Herausgeber / Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Textliche Festsetzungen am Beispiel Goslar-Sudmerberg II

1. Allgemeines Wohngebiet - WA

Von den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig. Alle anderen unter Abs. 3 genannten Nutzungen sind jedoch unzulässig.

2. Überbaubare Grundstücksfläche
(Ausnahme zur Überschreitung der Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO )

Beim vertreten von Gebäudeteilen bleiben außer Betracht:

a) untergeordnete Bauteile, wenn sie nicht mehr als 1,75 m vor die Außenwand vertreten.
b) Vorbauten, wenn sie nicht breiter als 5,00m und nicht tiefer als 2,00m sind.

3. Garagen und überdachte Einstellplätze bzw. Carports
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO )

Garagen und Carports sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten oder sonstigen überbaubaren Flächen zulässig.

4. Maßnahmen zum Schutz von Natur
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. )

Die Befestigung von Zufahrten und Einstellplätzen auf privaten Grundstücken ist wasserdurchlässig herzustellen.

5. Nebengebäude
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. in Verbindung mit 5 14 Abs. 1 BauNVO)

Genehmigungspflichtige Nebengebäude sind nur innerhalb der bebaubaren Flächen oder außerhalb davon nur im baulichem Zusammenhang mit der Garage oder dem Carport zulässig.

6. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Auf den Flächen und Einzelstandorten zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Lärmschutzwall, nördlicher Siedlungsrand, Umgriff Regenrückhaltebecken. Straßenbäume) sind spätestens in der dem Eingriff folgenden Pflanzzeit standortheimische Gehölze zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei deren Abgang durch gleichwertige zu ersetzen.

Baumarten:
Eiche (Ouercus robur). Hainbuche (Carpinus betulus). Esche {Fraxinus excelsior).

Qualität: Hochstamm, drei mal verpftanzt. Stammumfang 12/14 cm.
Quantität: 1 Baum / 150 m’.

Qualität: Strauch. zweimal verp?anzt. Höhe 100/125 cm.
Quantität: 1 Str. /2 m’.

7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwlrkungen des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. )

a) Die Verwendung füssiger Brennstoffe und Kohle zum Betrieb von Hauptheizungsanlagen ist unzulässig.

b) Der Wärmeschutznachweis der Wohngebäude soll den geltenden Werten eines nach Landesrecht geltenden Niedrlgenergiehauses entsprechen.

c) Auf der Grünfläche für Lärmschutzmaßnahmen wird ein mind. 4.00 m hoher Erdwall, gemessen am östlichen befestigten Fahrbahnrand der K. 1. errichtet.

Baumpflanzungen sind hier nur an der Westseite des Walles zulässig.

8. Altlasten
Bei einer Bebauung der Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind neben einer Rammkernsondierung vorab Untersuchungen in Abstimmung milder unteren Bodenschutzbehörde durchzuführen, da in diesem Bereich noch andere als Standsicherheitsprobleme
auftreten können,

Der überplante Bereich llegt Im Teilgebiet 4 der Verordnung über das "Bodenplanungsgebiet Harz im
Landkreis Goslar ". Demzufolge kann der Boden grundsätzlich in allen Teilbereichen der Verordnung außerhalb von Kinderspielplätzen sowie Iand- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet
werden.

Dennoch sind nach dem Bodeninfonnationssystem des Landkreises Goslar im gesamten Plangebiet hohe Schwermetallbelastungen im Oberboden zu erwarten. Deshalb sollen folgende Vorkehrungen zum Schutz vor Schwermetallbelastungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB beachtet werden:

a) Festgesetzte Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie festgesetzte Flächen für Aufschüttungen‚ soweit deren Böden nicht ausgetauscht oder überdeckt werden. sind durch dauerhaft dichten Bewuohs vor elnern direkten Kontakt und Staubverwehungen zu sichern.

Des Weiteren sind unter jedem Bebauungsplan Planzeichenerklärungen zu finden, die im Bebauungsplan verwendet wurden. Diese sind bundeseinheitlich in Form einer Verordnung geregelt und gelten daher für alle Kommunen und in allen Bundesländern.

- siehe obiges Bild, sowie Folgeseiten.

PLANZEICHENERKLÄRUNG

(Gemäß Planflächen - und Baunungsverodnung von 1990)

1 .ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 1 Nr.1BauGB, §§1 -11 BauNVO)

Textbild

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO )

2 . MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

z.B. GFZ 0.3 Gescholflächemahl als Höchstmaß - 1,5

GRZ 0,3 Grundflächenzahl- 2.3.

III Zahl der Vollgeschosse als Höchsimaß

3 . BAUWEISE ‚ BAULINIEN ‚ BAUGRENZEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB , §§ 22 und 23 BauNVO)

O - offene Bauweise

E - nur Einzelhäusar zulässig

ED - nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Textbild- Baugrenze

6 . VERKEHRSFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Textbild- Strassenverkehrsflächen

Textbild- öffentliche Parkflächen

Ein - bzw . Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen – (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)

_____________ - Einfahrtbereich – Anschluss an die Landwirtschftlichen Flächen

7. FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG - UND ABWASSERBESEITIGUNG SOWIE FÜR ABLAGERUNGEN

Textbild- Flächen für Versorgungsanlagen

9 . GRÜNFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 5.1Nr.15undAh5.6BauGB)

Elektrizität – Textbild

Grünflächen - Textbild

Zweckheslimmungen : Strassenbegleilgriin ‚ Schulzflächen ‚ Lärmschutzflächan

Spielplatz - Textbild

10 . Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs .1 Nr.16 und Abs. 6BauGB)

Textbild - Wasserflächen - Reqenwassenückhaltebecken

11 . Flächen für Aufschüttungen, Ausgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen

(§ 9 Abs.1 Nr.20, 25, Abs. 6 BauGB)

Textbild Lärmschutzwall mit einer Lärmschutzwand, zugleich mit Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen belegt

13 . PLANUNGEN NUTZUNGSREGELUNGEN MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT

Textbild
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen‚ Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs.1 Nr . 25 Buchstabe a) und Abs. 5 BauGB ) im Bereich des Lärmschutzwalles und der Schutzpflanzung

15. SONSTIGE PLANZEICHEN

Textbild Umgrenzung der Flächen‚ deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

Textbild Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans

Textbild Hauptfirstrichtung - Stellung baulicher Anlagen

Textbild Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung z.B. von Baugebieten oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Textbils Geh- und Fahrrecht zugunsten der Stadt Goslar und der hinterliegenden Landwlrtschafl - Fahr - und Leitungsrechl zugunsten des Betreibers der 20 KV - Spannungsleitung

Textbild

Abbildung 3 - Planausschnitt mit Planungszeichen

Hier ist ein Ausschnitt des Bebauungsplanes zu sehen. Anhand der eben gezeigten Planzeichen, die für alle Bebauungspläne gelten, kann der Bauherr erkennen, in welchem Maße gebaut werden darf. Entscheidend ist hier vor allem die blau-gestrichelte Linie. Sie stellt die Baugrenze innerhalb des Grundstückes dar. Innerhalb dieses Feldes muss die Bebauung stattfinden. Garagen und Carports sind unter Umständen auch außerhalb dieser Flächen zulässig.

Die rote Färbung der Baubereiche gibt an, dass es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt.

Die gelben Flächen sind als öffentliche Verkehrsflächen gekennzeichnet. Diese sind damit für jeden nutzbar und von der Bebauung ausgeschlossen. Zudem sind diese zugänglich zu machen, falls dies durch eigene Bebauung gefährdet ist.

Schwarz-umrandet ist hier der Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Grün gekennzeichnet sind Grünflächen, im vorliegenden Bebauungsplan sind dies Bepflanzungen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

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Pascal Bothe
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Stand: Januar 2015


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