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Der Bebauungsplan – Teil 25 – Der Flächennutzungsplan als Grundlage des Bebauungsplans

5. Der Flächennutzungsplan als Grundlage des Bebauungsplans

Die zuständige Gemeinde hat die Aufgabe, für Gebiete in Vorbereitung der Bebauung einen Bebauungsplan aufzustellen. Um jedoch eine Einheitlichkeit zu wahren und die in Kapitel 2 angesprochenen Ziele der Bebauung zu erfüllen, entwickeln die Gemeinden in einem ersten Schritt Flächennutzungspläne (F-Plan). Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen solchen Plan aufzustellen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist der Flächennutzungsplan damit der erste Schritt der Planungen. Daher wird er auch oft als „vorbereitender Bauleitplan“ bezeichnet. Die Gemeinde hat dabei die Planungshoheit, da ihr diese Aufgabe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts (§ 28 GG) übertragen wurde. Nach Beschluss des Plans muss dieser durch die übergeordnete Verwaltungsbehörde genehmigt werden.

§ 5 des Baugesetzbuches (BauGB) gibt vor, dass der Flächennutzungsplan eine Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Art der Bodennutzung bieten soll. Es handelt sich dabei um eine grafische Darstellung des Planes, auf dem das gesamte Gemeindegebiet erfasst ist. Eingezeichnet sind dort dann Flächen für Wohnbebauung, Gewerbeflächen und Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Grob gesagt ist er damit ein Blick in die Zukunft – wie soll unsere Stadt in Zukunft aussehen, wo soll diese hin entwickelt werden?

Damit erlangt der Flächennutzungsplan gerade für die Ausweisung von neuen Gebieten zur Wohnbebauung eine hohe Bedeutung. Denn wird eine Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbebauungsfläche dargestellt, so wird deutlich, was dort perspektivisch geplant ist. Dies bietet damit die Möglichkeit bei der Umsetzung von derzeitigen Bauvorhaben (Straßen, Kanäle, Leitungen) die zukünftigen Planungen bereits grob vor Augen zu haben und auf mögliche Kollisionen zu überprüfen. Bauvorhaben, die sich gegenseitig „im Wege“ stehen, können so vermieden werden.

Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass Privatpersonen keinerlei Rechte oder Ansprüche aus dem Flächennutzungsplan ableiten können. Für die erlassende Behörde ist er allerdings bindend. Jedoch kann der Plan jederzeit geändert werden – wird also ein Grundstück im F-Plan als Bauland eingezeichnet und ist damit Grundlage einer möglichen Wertsteigerung, so kann diese schnell wieder entfallen, wenn die Pläne geändert werden. Entschädigungen seitens der Planungsbehörde stehen dem Eigentümer dann nicht zu.

Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan selbst wird dann seitens der Gemeinde aus den vorher aufgestellten Vorgaben des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Dabei sind die Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln, werden die dort getroffenen Vorgaben i.d.R. also einhalten. Dabei muss der Flächennutzungsplan nicht notwendig zeitlich vor den verbindlichen Bebauungsplänen vorliegen: es ist auch möglich, im sogenannten Parallelverfahren Flächennutzungsplan und Bebauungspläne nebeneinander aufzustellen.

Der Bebauungsplan bietet dann die detaillierte Planung - enthält der Flächennutzungsplan also die Vorgabe der Ausweisung eines Neubaugebietes, so setzt der Bebauungsplan dann im Einzelnen die Details der möglichen Bebauung fest. Für Bauherren wird dann insbesondere ersichtlich, an welche Festsetzungen sie sich halten müssen: all diese Informationen enthält der Flächennutzungsplan nicht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,2014, www.vmur.de, ISBN: 978-3-93984-19-9


 

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Stand: Januar 2015


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