Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 25 - Vertragsstrafe
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.4. Darlehensvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schließt ein Kunde mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Bestandteil des Darlehensvertrages werden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dann in den Darlehensvertrag mit dem Kunden einbezogen, wenn gem. § 305 Abs. 2 BGB
- die Bank ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat,
- die Bank dem Kunden die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
- der Darlehensnehmer mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit dessen Inhalt einverstanden ist.
Liegen diese Voraussetzungen bei Vertragsschluss vor, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Darlehensvertrages geworden, so dass sie zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer Anwendung finden.
Beispiel
Herr Albrecht nimmt Anfang 2013 bei der Berlin Bank ein Darlehen auf. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist unter anderem geregelt, dass die Berlin Bank als Darlehensgeber das Darlehen kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer umzieht und der Bank die neue Adresse nicht zwei Wochen vor dem Umzug mitteilt. Diese AGB werden Herrn Albrecht nicht am Tag des Vertragsschlusses vorgelegt, sondern erst im Nachhinein postalisch zugesandt. Im März 2014 erfährt die Berlin Bank, dass Herr Albrecht vor zwei Wochen umgezogen ist. Sie kündigt das Darlehen, weil Herr Albrecht sie nicht über seinen Umzug informiert hat.
Diese Kündigung ist unwirksam, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Sonderkündigungsrecht im Falle des Umzugs enthalten, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken werden nur dann Bestandteil des Darlehensvertrages, wenn sie dem Kunden bei Vertragsschluss vorgelegt werden oder die Bank auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und dem Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gibt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8

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Carola Ritterbach
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Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015