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Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 23 - Die Aufrechnungsbefugnis

4.3.3.2 Aufrechnungsbefugnis (§ 387 BGB)

Das Aufrechnungsverbot ist nur dann unwirksam, wenn ein Recht zur Aufrechnung per Gesetz besteht.
Eine Forderung muss

  • Gegenseitig (Beteiligte jeweils Schuldner beziehungsweise Gläubiger der jeweils anderen Forderung) und
  • Gleichartig (Gegenstand der Leistung ist gleich, zum Beispiel Geldforderungen) sein,

die Gegenforderung (mit der aufgerechnet werden soll) muss

  • Vollwirksam und fällig sein (z. B. keine entgegenstehende Einrede)

und die Hauptforderung (Forderung gegen den Aufrechnenden) muss

  • Erfüllbar

sein.

Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Aufrechnung vorliegen.

4.3.3.3 Weitere dem Verbot unterfallende Aufrechnungen

Die Unwirksamkeit der Klausel erstreckt sich außerdem auf ein Verbot mit verjährten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen zu können.
Entscheidungsreif ist eine Forderung dann, wenn alle Umstände vorliegen, dass über sie sofort ohne weitere Beweiserhebung vom Gericht darüber entschieden werden könnte.

4.3.3.4 Unternehmerischer Verkehr

Da es Unternehmern gestattet sein muss, mit Forderungen mit den obigen Merkmalen aufrechnen zu dürfen, gibt Nr. 3 eine starke Indizwirkung für § 307 BGB.

4.3.4 Nr. 4 – Mahnung, Fristsetzung

Nach Nr. 4 sind Klauseln unwirksam, die den Verwender von der Obliegenheit frei stellen, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder die Nacherfüllung zu setzen und sofort Schadensersatz verlangen zu können.
Hierunter fallen auch Klauseln, nach denen sich der Vertragspartner ohne weiteres Zutun des Verwenders schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Leistungsfrist überschreitet.
Gleiches gilt für Klauseln, die die Fristsetzung für entbehrlich erklären oder diese auf einen früheren, fiktiven Zeitpunkt vorverlegen, sodass praktisch sofort Schadensersatz gefordert werden kann.
Mahnung und Fristsetzung sind nur dann entbehrlich, wenn das Gesetz diesen Fall geregelt hat, zum Beispiel wenn der Schuldner seine Leistung endgültig verweigert.
Im unternehmerischen Verkehr ist die Abrede der Entbehrlichkeit einer Mahnung grundsätzlich zulässig. Eine Frist muss auch zwischen Unternehmern gesetzt werden. Gesetzlich erlaubt ist die Umgehung der Nr. 4, indem die Unternehmer das Geschäft als Fixgeschäft nach § 376 HGB klassifizieren. Da es bei einem Fixgeschäft um den Leistungszeitpunkt geht, kommt eine Fristsetzung beziehungsweise Mahnung nicht in Frage, da mit Verstreichen des Leistungszeitpunkts der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung hat (zum Beispiel Bestellung von Catering für ein Meeting zu einer bestimmten Zeit).
Wird ein Geschäft per AGB-Klausel als Fixgeschäft klassifiziert, so kann diese Klausel aber nach § 307 BGB auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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