Kreditvertragsrecht – Teil 30 – Kündigung bei Verzug
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Einführung
Banken versuchen, wie andere Unternehmen, möglichst viel Rendite aus den jeweiligen Geschäften zu erzielen. Ein Unternehmen erwirtschaftet seinen Gewinn durch den Gewinnzuschlag auf das verkaufte Produkt. Die Zinsen sind der Gewinnzuschlag einer Bank. Das Geld wird also möglichst billig „eingekauft“ und möglichst teuer in Form eines Kredites „verkauft“.
Das vorliegende Werk stellt die Rechtslage hinsichtlich der Zinsen dar. Darüber hinaus wird die Vorfälligkeitsentschädigung und die weiteren Schäden, die eine Bank im Falle einer früheren oder einer verspäteten Darlehensrückzahlung geltend machen kann, erläutert.
1. Darlehensvertrag
1.1. Begriff des Darlehensvertrages
Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich, dem Darlehensgeber den geschuldeten Zins zu bezahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück zu bezahlen, § 488 Abs. 1 BGB.
1.2. Vertragsparteien und Vertragsabschluss
Ein Darlehensvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese können ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Ob eine Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages vorliegt, hängt davon ab, ob ein verbindliches Angebot vorliegt. Wird ein Kreditantrag ausgehändigt oder übersendet, ist das noch kein Angebot.
Maßgeblich für einen Vertragsabschluss sind die Hauptleistungspflichten der Parteien, d.h. die Darlehensauszahlung für den Darlehensgeber und die Darlehensrückzahlung für den Darlehensnehmer. Der Wille, sich hierzu zu verpflichten, muss aus den Erklärungen der Parteien eindeutig hervorgehen.
1.3. Form
Ein Darlehensvertrag genießt grundsätzlich Formfreiheit; er muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen ist er allerdings formbedürftig. Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehen mit einem formbedürftigen Rechtsgeschäft derart verbunden ist, dass die Einzelverträge nach dem Willen der Parteien miteinander stehen und fallen sollen. Das ist nur sehr selten der Fall. Insbesondere bei reinen Finanzierungsdarlehensverträgen, wie sie in aller Regel mit Banken abgeschlossen werden, ist eine derartig enge Verbindung regelmäßig nicht gegeben.
Beispiel
Herr Albrecht möchte das Geschäft seines Vaters erweitern und eine neue Niederlassung eröffnen. Dazu braucht er ein Grundstück, das er bereits unweit von München gefunden hat. Da er für den Kauf des Grundstücks nicht über ausreichend Kapital verfügt, möchte er ein Darlehen für den Erwerb des Grundstücks aufnehmen und wendet sich dazu an die C-Bank.
Ein Grundstückskaufvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Trotzdem besteht für den Darlehensvertrag mit der Bank kein Formerfordernis, obwohl das Darlehen der Finanzierung des Grundstücks dienen soll. Das Darlehen steht nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, ist aber nicht derart mit ihm verbunden, dass er damit stehen und fallen soll. Der Darlehensvertrag zwischen Herrn Albrecht und der C-Bank muss also nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Beispiel
Die X-Bank möchte ein neues Bank-Gebäude erwerben und interessiert sich für eine Immobilie der T-GmbH. Mit dieser trifft die X-Bank die Vereinbarung, dass die T-GmbH ihr ein Ankaufsrecht an der Immobilie bestellt und sich verpflichtet, das Grundstück später an die X-Bank zu veräußern. Als Gegenleistung wird die X-Bank der T-GmbH ein besonders günstiges Angebot für ein Darlehen macht.
Die Vereinbarung des Ankaufsrechts ist formbedürftig. Ebenso ist es der Darlehensvertrag, da dieser mit dem Ankaufsrecht nach dem offensichtlichen Willen der Beteiligten derart eng verbunden ist, dass es mit dem Ankaufsrecht stehen und fallen soll; denn ohne das Ankaufsrecht hätte die X-Bank nicht den Darlehensvertrag mit der GmbH geschlossen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
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- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
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