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Das Widerrufsrecht – Teil 26 – Zusammenhängender Vertrag, Rechtsfolgen bei Time–Sharing–Verträgen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.6. Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten

1.6.1. Grundsatz: Keine Sorgfalts- und Beratungspflichten

Grundsätzlich sind Banken nicht dazu verpflichtet, den Darlehensnehmer auf die Risiken der Darlehensverwendung hinzuweisen oder dahingehend zu beraten.

Die Überprüfung der Bonität des Kunden übernimmt die Bank nur im eigenen Interesse. Das Investitionsrisiko hat sie nicht zu tragen und nicht zu prüfen. Die Bank ist nur für eine ordnungsgemäße Kreditvergabe zuständig.

Genauso wenig ist die Bank verpflichtet, den Darlehensnehmer über Zinsschwankungen aufzuklären.

Die Banken haben die Pflicht, jede Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen (§ 34 Abs. 2a und 2b WpHG). Dies soll die Beweisbarkeit des Beratungsgesprächs verstärken. Wird der Kunde telefonisch beraten so hat der Kunde gem. § 34 Abs. 2 S. 4 WpHG im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des zugesandten Protokolls ein einwöchiges Rücktrittsrecht.

Wird das Protokoll allerdings falsch, unvollständig oder gar nicht ausgefüllt, erwächst daraus noch kein Schadensersatzanspruch des Kunden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Anfertigung eines Beratungsprotokolls. Die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes sind allein öffentlich rechtlicher Natur. Sie sollen keine Rechte und Pflichten zwischen den Parteien des Zivilrechts - dem Kunde und der Bank - begründen, sondern nur dem Aufsichtsrecht dienen.

1.6.2. Ausnahmefall: Beratungsvertrag oder Beratung nach Treu und Glauben

Aufklärungspflichten können dann bestehen, wenn ausdrücklichen oder stillschweigend ein Beratungsvertrag (z. B. im Rahmen eines Finanzierungsvertrages) abgeschlossenen wurde.
Ein Beratungsvertrag liegt dann vor, wenn die Bank über die bloße Stellung als Darlehensgeber hinausgeht und den Bankkunden über verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten berät.

Die Praxis zeigt, dass Banken immer häufiger unabhängig von einem Beratungs- oder Auskunftsvertrag Aufklärungspflichten treffen.

Entscheidend für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist, ob der potenzielle Darlehensnehmer nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise eine Aufklärung erwarten durfte. Wie weit die Aufklärungspflichten gehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine Aufklärungspflicht wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn

  • die Bank einen Wissensvorsprung hinsichtlich des mit dem Geschäft verbundenen Risikos hat (z.B. drohende Insolvenz des Geschäftspartners)
  • die Bank selbst an der Schaffung des Risikos mitgewirkt hat
  • die dem Kunden angeratenen Maßnahmen (z.B. Risikoverlagerung auf den Kunden) auch dem Eigeninteresse der Bank dienen und die Bank sich dadurch in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet oder
  • die Bank die Rolle als Kreditgeber überschreitet.

Eine Beratungs- bzw. eine Aufklärungspflicht ist dann zu bejahen, wenn die Bank sich in die Planung und Durchführung eines Vorhabens einschaltet und ihre Rolle als Kreditgeber dermaßen überschreitet, dass sie nach außen hin als eine Partei des zu finanzierenden Vorhabens wirkt. Nicht ausreichend für eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten ist eine langjährige Zusammenarbeit der Bank mit einer Anlagegesellschaft oder einem Vertriebsunternehmen.

Beispiel

Der Unternehmer A will ein Projekt finanzieren und nimmt dazu bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000 € auf. Dabei agiert die Bank nicht nur als Kreditgeber, sie übernimmt auch die Rolle und Funktionen anderer Projektbeteiligter, in dem sie A beim Einsatz und der einzelnen Schritten der Projektfinanzierung berät.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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