Logo Brennecke & FASP Group

Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 25 - Vertragsstrafe


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4. Darlehensvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schließt ein Kunde mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Bestandteil des Darlehensvertrages werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dann in den Darlehensvertrag mit dem Kunden einbezogen, wenn gem. § 305 Abs. 2 BGB

  • die Bank ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat,
  • die Bank dem Kunden die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  • der Darlehensnehmer mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit dessen Inhalt einverstanden ist.

Liegen diese Voraussetzungen bei Vertragsschluss vor, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Darlehensvertrages geworden, so dass sie zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer Anwendung finden.

Beispiel

Herr Albrecht nimmt Anfang 2013 bei der Berlin Bank ein Darlehen auf. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist unter anderem geregelt, dass die Berlin Bank als Darlehensgeber das Darlehen kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer umzieht und der Bank die neue Adresse nicht zwei Wochen vor dem Umzug mitteilt. Diese AGB werden Herrn Albrecht nicht am Tag des Vertragsschlusses vorgelegt, sondern erst im Nachhinein postalisch zugesandt. Im März 2014 erfährt die Berlin Bank, dass Herr Albrecht vor zwei Wochen umgezogen ist. Sie kündigt das Darlehen, weil Herr Albrecht sie nicht über seinen Umzug informiert hat.
Diese Kündigung ist unwirksam, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Sonderkündigungsrecht im Falle des Umzugs enthalten, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken werden nur dann Bestandteil des Darlehensvertrages, wenn sie dem Kunden bei Vertragsschluss vorgelegt werden oder die Bank auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und dem Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gibt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - AGB-Recht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrecht