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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 01 – Die Satzung

1. Teil: Die Satzung

Nachfolgend werden die Regelungen des Gesellschaftsvertrages erläutert, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Danach wird auf solche Regelungen eingegangen, die nützlich sind und sich regelmäßig in Gesellschaftsverträgen finden. Hierzu werden Beispiele aufgezeigt.

1.1. Begriff

Der Vertrag, den die Gesellschafter für die Gründung der GmbH abschließen, ist der Gesellschaftsvertrag. Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch „Satzung“ genannt. Im Folgenden wird von Satzung gesprochen, wenn der Gesellschaftsvertrag gemeint ist.

Wie die Satzung im Detail aussieht, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dies kann von den Gesellschaftern unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Regelungen frei nach den individuellen Bedürfnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter bestimmt werden. Einen Formular-Mustervertrag für eine GmbH, der allgemein gültig ist, kann es von daher nicht geben. Darüber hinaus wäre die Benutzung eines solchen nicht ratsam, da die Gesellschafter im Detail diejenigen Regelungen treffen müssen, die sich aus dem Betreiben ihres geplanten Geschäftsbetriebes ergeben.

Dem steht nicht entgegen, dass in Satzungen für typische Sachverhalte - wie z.B. das Vorerwerbsrecht der Gesellschafter für Geschäftsanteile - standardisierte Klauseln verwendet werden können.

1.1.1. Satzung der Gesellschaft

Die Satzung ist die Grundlage für die Verfassung der Gesellschaft, für das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern sowie für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Regelungen über ihre Form und den notwendigen Inhalt finden sich in §§ 2 und 3 GmbHG.

Enthalten muss die Satzung:

  • die Firma
  • den Sitz
  • den Gegenstand des Unternehmens
  • die Höhe des Stammkapitals
  • die Höhe der Stammeinlagen
  • die Höhe der Mindesteinzahlung für jede Stammeinlage und
  • die Übernahmeerklärung sowie Person des Übernehmenden für jede Stammeinlage.

Daneben sollte sie Regelungen über

  • die Geschäftsführung und Vertretung
  • die Gründungskosten
  • die Verfügung und Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Nachfolge im Erbfall
  • das Wettbewerbsverbot
  • die Gesellschafterbeschlüsse
  • den Jahresabschluss
  • die Gewinnverteilung enthalten.

1.1.2. Notarieller Abschluss

Die Satzung muss notariell beurkundet werden, § 2 Abs. 1 GmbHG. Damit besteht Formzwang. Wird die Satzung überhaupt nicht, unvollständig oder unter Nichtbeachtung zwingender Vorschriften über die notarielle Beurkundung beurkundet, ist die Satzung insgesamt nichtig, § 125 BGB. Die GmbH kann bei Vorliegen eines solchen Formmangels nicht eingetragen werden, § 9 c Abs. 1 S.1 GmbHG. Wird die Form bei eine erneuten, nachfolgenden Beurkundung eingehalten, kann die formunwirksame Satzung geheilt werden, § 141 Abs. 1 BGB und die GmbH eingetragen werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) aus dem Jahr 2008 wurde in § 2 Abs. 1a GmbHG die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung in das Gesetz aufgenommen. Eine vereinfachte Gründung ist dann möglich, wenn die GmbH höchstens 3 Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für diese Gründung kann ein Musterprotokoll verwendet werden. Dieses gilt gleichzeitig als Gesellschafterliste. Die Nachteile dieses Musterprotokolls bestehen darin, dass es nur die Bestimmungen enthält, die verpflichtend sind. Regelungen über Geschäftsführer, Gewinnverteilung und Beschlüsse der GmbH, die für jede Gesellschaft gesondert bestimmt werden sollten, sind im Musterprotokoll nicht enthalten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke und Fabian Dietz, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-40-3.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

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  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

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  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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