Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 02 – Zwingende Regelungen für die Firma - Die Personenfirma
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.2. Sachfirma
Bei einer Sachfirma kann der Verkehr durch den Namen auf den Unternehmensgegenstand schließen, da dieser im Firmennamen aufgenommen wird, z.B. „Ettlingen Tiefbau GmbH“. Die Grundsätze der Firmenwahrheit und Unterscheidbarkeit gelten weiterhin.
Fremdsprachige Bezeichnungen sind eintragungsfähig, wenn sie für den angesprochenen Verkehrskreis und für den Unternehmensgegenstand als beschreibend angesehen werden.
Beispiel:
Es soll eine GmbH mit dem Namen „Homeshopping Inside“ für die Vermarktung von Produkten über das Internet gegründet werden. Die angesprochenen Interessenten von solchen Produkten werden die Firma als unterscheidungskräftig ansehen. Dieser Firmenname ist eintragungsfähig.
Nicht eintragungsfähig sind dagegen rein beschreibende Bezeichnungen der Umgangssprache wie „Football“, „Flatrate“ und „Callcenter“, wenn sie ohne Zusatz verwendet werden sollen.
Bei der Sachfirma sind die Wahlmöglichkeiten für die Firma größer, als bei den Personenfirmen. Auf Grund dessen ist hier die Unterscheidbarkeit zu anderen Firmen besonders wichtig, so dass der angesprochene Personenkreis die unterschiedlichen Firmen leicht auseinanderhalten kann.
Eine Kombination aus einer Sach- und einer Personenbezeichnung, eine sog. „gemischten Firma“, ist zulässig, z.B. „Müller Tiefbau GmbH“. Eintragungsfähig sind auch Abkürzungen, die von sich aus eine höhere Unterscheidungskraft als normale Branchenbezeichnungen haben.
Beispiel:
Die Firma „L.E.B.E.N. HH GmbH“ ist eintragungsfähig, da dies ein prägnanter Name ist und sie eine hohe Unterscheidungskraft besitzt.
Wie bei der Eintragung von Marken ist entscheidend, dass der Name geeignet ist,
- das Unternehmen zu kennzeichnen
- sich von anderen Unternehmen deutlich unterscheidet und
- den Verkehr nicht in die Irre führt.
1.3. Abgeleitete Firma
Wenn ein bestehendes Handelsgeschäft auf eine neue GmbH übergeht und diese die Firma fortführt, § 22 HGB, hat der Grundsatz der Firmenbeständigkeit Vorrang vor dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Grund hierfür ist die Bekanntheit einer Firma eines Handelsgeschäftes. Der neue Inhaber kann die Firma mit oder ohne einen Zusatz weiter fortführen.
Beispiel:
A. Müller führt die Firma von S. Werner „Geigenbau S. Werner“ fort. Er kann sie als „Geigenbau S. Werner“ weiterführen oder als „Geigenbau S. Werner Winterhude GmbH“.
Voraussetzung für eine Weiterführung der Firma ist eine ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben, § 22 Abs. 1 HGB. Bei einer GmbH ist damit die Zustimmung der Geschäftsführer erforderlich, die ihrerseits wiederum die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigen. Beinhaltet die Firma den Namen einer natürlichen Person, die an der die Firma fortführenden GmbH nicht beteiligt ist, ist noch die Einwilligung dieser Person erforderlich.
Beispiel:
Der Geschäftsbetrieb von Restaurateur Heiner Müller Karlsruhe wurde von der Restauration Karlsruhe GmbH übernommen. Heiner Müller ist an der neuen GmbH nicht beteiligt. Will die GmbH seinen Namen nutzen, z. B. für die Firma „Heiner Müller Restauration Karlsruhe GmbH“, müssen die Gesellschafter seine Einwilligung einholen.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Firmenfortführung auch vor, wenn bei einer Personen- oder Sachfirma der verwendete Begriff durch einen inhaltlich vergleichbaren ersetzt wird. (Fußnote) Die erwerbende GmbH tritt dann mit allen Rechten und Pflichten für die bisherige Firma ein, § 25 Abs. 1 HGB und übernimmt auch die ihr unbekannten Schulden der bisherigen Firma.
Beispiel:
Die Limago Sporting GmbH hat den Geschäftsbetrieb der vormals existierenden „Limago Sport GmbH“ gekauft. Wegen der hohen Ähnlichkeit der beiden Namen liegt hier eine Firmenfortführung vor.
Die Fortführung eines Teilbereichs einer Firma kann diese Haftung begründen, wenn es sich bei der Fortführung aus Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den wesentlichen Kernbereich des Unternehmens - den Schwerpunkt - handelt. (Fußnote)
Eine Haftung nach § 25 HGB kann sich sogar ergeben, wenn eine Firma fortgeführt wird, ohne dass ein Vertrag mit dem bisherigen Firmeninhaber geschlossen wurde. Dies kann der Fall sein, wenn ein neuer Franchisenehmer eine Franchisefiliale vom bisherigen Franchisenehmer übernimmt.
Die Haftungsrisiken bei der Übernahme einer Firma lassen sich durch geeignete von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet Vertragsgestaltung begrenzen.
1.4. Fantasiefirma
Da sich der Firmengegenstand nicht nach dem Unternehmensgegenstand richten muss, kann für die Firma auch eine Fantasiebezeichnung benutzt werden. Die Registereintragung soll nur verweigert werden, wenn eine wesentliche Irreführung vorliegt. Dass Dritte den Unternehmensgegenstand nicht erkennen, genügt für eine wesentliche Irreführung noch nicht. (Fußnote)
Das Zeichen „@“ kann als Teil eines Firmennamens eingetragen werden. (Fußnote) Es reicht aus, wenn die Firma ausgesprochen werden kann, d.h. sie artikulierbar ist, so der BGH zu der Firma „HM & A“. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke und Fabian Dietz, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-40-3.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.
Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen
- Firmengründung
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- Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
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- Gewerbeuntersagung
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke
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- im Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
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- Geschäftsführerhaftung
- Unternehmenskauf
- Due Diligence
- Liquidation von Gesellschaften
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz
Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
- Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
- Die Rügepflicht des Kaufmanns
- Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie
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