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Bankvertragsrecht – Teil 08 – Kontoinhaber und Kontoinhaberschaft bei Stellvertretung

2.3. Kontoinhaberschaft

Die Bestimmung, wer Inhaber eines Kontos ist, ist von großer praktischer Bedeutung.
Von der Kontoinhaberschaft hängt nicht nur ab, wer gegenüber der Bank die maßgeblichen Weisungen erteilt und wer bzgl. des Kontoguthabens verfügungsberechtigt ist. Die Kontoinhaberschaft ist auch für die Entscheidung wichtig, ob in das Kontoguthaben im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden darf und gegenüber wem die Bank ihre Informationspflichten erfüllen muss. Für die Bank ist die Frage, wer Kontoinhaber ist, deshalb wichtig, weil diese Person Schuldner der aus dem Kontovertrag erwachsenden Forderungen ist und sie gegenüber dieser Person mit befreiender Wirkung gem. § 362 BGB leisten, also das Kontoguthaben ausbezahlen, kann.

2.3.1. Kontoinhaber

Als Kontoinhaber bezeichnet man denjenigen, der gegenüber der Bank Berechtigter und Verpflichteter bezüglich des Kontoguthabens bzw. der damit einhergehenden
Auszahlungsforderungen ist.

Kontoinhaber ist nicht notwendigerweise derjenige, der in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder der das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Entscheidend ist vielmehr, wer gegenüber der Bank hinsichtlich des Kontoguthabens Berechtigter und wer zugleich Schuldner gegenüber den Forderungen der Bank ist. Das ist regelmäßig derjenige, der den Kontovertrag abgeschlossen hat, es sei denn, bei Abschluss des Kontovertrages wurde etwas Anderweitiges vereinbart. Im Zweifel ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln, wer aus dem Kontovertrag berechtigt und verpflichtet werden soll.

Beispiel

Herr Hübner eröffnet bei der X-Bank ein Konto und zahlt 5.000 EUR darauf ein. Er erteilt seiner Frau Kontovollmacht, sodass diese frei über das Guthaben verfügen kann. Gegenüber dem Bankmitarbeiter teilt Herr Hübner mit, dass das Geld auf dem Konto auch seiner Frau zustehen soll.

Hier ist Frau Hübner zwar in der Lage frei über das Kontoguthaben zu verfügen. Dennoch ist nach Herrn Hübners erkennbarem Willen er selbst derjenige, der Vertragspartner gegenüber der Bank werden wollte, weil er selbst verfügungsbefugt blieb und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Frau in irgendeiner Form Schuldnerin gegenüber der Bank werden sollte.

2.3.1.1. Konto zugunsten Dritter

Ein Sonderfall ist in diesem Zusammenhang das Konto zugunsten Dritter (vgl. 2.2.6.).
In der Bankenpraxis wird ein Kontovertrag zugunsten Dritter in der Regel mittels eines besonderen Formulars abgeschlossen, damit die Sach- und Rechtslage von vorne herein klar ist. Wird kein Formular verwendet, kann das Konto zugunsten eines Dritten dadurch abgeschlossen werden, dass das Konto ausdrücklich auf den Namen des Dritten angelegt wird oder dem Dritten ein angelegtes Sparbuch ausgehändigt wird.

Beispiel

Als Herr Tischler das Konto für seine Enkelin Tanja bei der X-Bank eröffnet, wird ein Formular verwendet, das mit „Konto zugunsten Dritter“ überschrieben ist. Unter § 1 ist geregelt:

„Kunde und Bank schließen folgenden Vertrag zugunsten Dritter ab:
1. Der Kunde unterhält bei der Bank folgendes Konto …. (Kontodaten)
2. Die Rechte aus dem genannten Konto sollen gemäß §§ 328 ff. BGB zustehen: Frau Tanja Tischler“

2.3.2. Kontoinhaberschaft bei Stellvertretung

Die Kontoeröffnung kann im Wege der Stellvertretung erfolgen. Das bedeutet, dass ein anderer als der Kontoinhaber mit der Bank den Kontovertrag abschließt und dabei den Kontoinhaber vertritt. Bei einer wirksamen Stellvertretung wird der Vertretene, nicht der Vertreter, Vertragspartner der Bank und Kontoinhaber.

Die Wirksamkeit der Stellvertretung setzt voraus, dass der Vertreter gegenüber der Bank deutlich macht, für einen Dritten zu handeln und diesen vertreten zu wollen. Die Bank muss also erkennen können, dass eine Vertretung stattfindet. Außerdem muss der Vertreter Vertretungsmacht haben. Nur dann kann er den vertretenen Dritten wirksam gegenüber der Bank verpflichten.

Beispiel

Das Ehepaar Schuster will für den 12-jährigen Sohn Hannes ein Sparkonto eröffnen, das auf dessen Namen lauten und bzgl. dessen er selbst Kontoinhaber werden soll. Hierauf soll Hannes seine Ersparnisse einzahlen und in bestimmtem Rahmen über das Guthaben verfügen können.
Da Hannes noch minderjährig und geschäftsunfähig ist, müssen die Eltern Hannes gegenüber der Bank vertreten. Das heißt, dass sie gegenüber der Bank ausdrücklich im Namen ihres Sohnes Hannes den Kontovertrag abschließen müssen. Kontoinhaber wird Hannes Schuster, nicht die Eltern.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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