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Bankvertragsrecht – Teil 09 – Gesetzliche Vertretungsmacht hinsichtlich des Kontoguthabens

2.3.3. Vertretungsmacht hinsichtlich des Kontoguthabens

Über das Kontoguthaben darf grundsätzlich nur der Kontoinhaber selbst verfügen.
Er kann allerdings Kontovollmachten erteilen und so Dritte zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigen. Der Dritte agiert dann als Vertreter des Kontoinhabers und kann deshalb wie der Vertretene selbst gegenüber der Bank auftreten und Überweisungen oder Abbuchungen tätigen. Kontoinhaber bleibt aber der ursprüngliche Inhaber, der Vertreter wird nicht Kontoinhaber.

In der Praxis ist die Vertretung des Kontoinhabers insbesondere dann wichtig, wenn der Kontoinhaber selbst gar nicht handeln kann, wie es z.B. bei juristischen Personen der Fall ist.

Bezüglich der Vertretung unterscheidet man zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung.


2.3.3.1. Gesetzliche Vertretung

Die gesetzliche Vertretung beruht auf einer Vertretungsmacht, welche dem Vertreter kraft Gesetzes zusteht. Das ist insbesondere die Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder sowie die Vertretungsmacht von Organen bzgl. der juristischen Personen (Gesellschaften), denen sie zugehörig sind. Bei Gesellschaften richtet sich die gesetzliche Vertretungsbefugnis in aller Regel danach, was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Beispiel

Im Gesellschaftsvertrag der Alpha-GbR ist festgelegt, dass die Gesellschafter A und B einzelvertretungsbefugt sind. Die Alpha-GbR führt bei der T-Bank ihr Geschäftskonto. Kontoinhaberin ist die GbR selbst. Da A und B einzelvertretungsbefugt bzgl. der Alpha-GbR sind, können sie als Vertreter der GbR jeweils alleine wirksame Verfügungen über das Kontoguthaben treffen, also Überweisungen und Abbuchungen tätigen.

Beispiel

Für die Gärtner-GmbH ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass der Geschäftsführer Herr Maier Alleinvertretungsbefugnis hat. Dieser kann deshalb über das Kontoguthaben auf dem Geschäftskonto der GmbH bei der N-Sparkasse als gesetzlicher Vertreter der GmbH verfügen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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