Bankvertragsrecht – Teil 09 – Gesetzliche Vertretungsmacht hinsichtlich des Kontoguthabens
2.3.3. Vertretungsmacht hinsichtlich des Kontoguthabens
Über das Kontoguthaben darf grundsätzlich nur der Kontoinhaber selbst verfügen.
Er kann allerdings Kontovollmachten erteilen und so Dritte zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigen. Der Dritte agiert dann als Vertreter des Kontoinhabers und kann deshalb wie der Vertretene selbst gegenüber der Bank auftreten und Überweisungen oder Abbuchungen tätigen. Kontoinhaber bleibt aber der ursprüngliche Inhaber, der Vertreter wird nicht Kontoinhaber.
In der Praxis ist die Vertretung des Kontoinhabers insbesondere dann wichtig, wenn der Kontoinhaber selbst gar nicht handeln kann, wie es z.B. bei juristischen Personen der Fall ist.
Bezüglich der Vertretung unterscheidet man zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung.
2.3.3.1. Gesetzliche Vertretung
Die gesetzliche Vertretung beruht auf einer Vertretungsmacht, welche dem Vertreter kraft Gesetzes zusteht. Das ist insbesondere die Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder sowie die Vertretungsmacht von Organen bzgl. der juristischen Personen (Gesellschaften), denen sie zugehörig sind. Bei Gesellschaften richtet sich die gesetzliche Vertretungsbefugnis in aller Regel danach, was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
Beispiel
Im Gesellschaftsvertrag der Alpha-GbR ist festgelegt, dass die Gesellschafter A und B einzelvertretungsbefugt sind. Die Alpha-GbR führt bei der T-Bank ihr Geschäftskonto. Kontoinhaberin ist die GbR selbst. Da A und B einzelvertretungsbefugt bzgl. der Alpha-GbR sind, können sie als Vertreter der GbR jeweils alleine wirksame Verfügungen über das Kontoguthaben treffen, also Überweisungen und Abbuchungen tätigen.
Beispiel
Für die Gärtner-GmbH ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass der Geschäftsführer Herr Maier Alleinvertretungsbefugnis hat. Dieser kann deshalb über das Kontoguthaben auf dem Geschäftskonto der GmbH bei der N-Sparkasse als gesetzlicher Vertreter der GmbH verfügen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ BankrechtRechtsinfos/ Bankrecht/ Konto
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Konto