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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 08 – Umgehung der Zinsvorschriften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3. Umgehung der Zinsvorschriften

Regelmäßig versuchen Banken, dem Darlehensnehmer neben den Zinsen mit verschiedenen Gebühren zu belasten. Die Gebühren werden dann beispielsweise als „Bearbeitungsgebühren“ genannt. Dies ist nicht zulässig, da die Bank ihre Kosten und ihren Gewinn ausschließlich über die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen zu erzielen hat.

Der BGH hat im Mai 2014 eine grundlegende Entscheidung hinsichtlich der Kreditkosten (Bearbeitungsentgelt) getroffen und entschieden, dass Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkredite unwirksam sind. Denn nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Kreditnehmer nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu bezahlen. Eine weitergehende Verpflichtung stellt das Gesetz nicht auf.

Die Banken haben mit den Bearbeitungsgebühren Kosten, die ihnen für die eigenen Tätigkeiten entstehen, wie z. B. Prüfung der Kundenbonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten usw., auf den Kreditnehmer übertragen. Es liegt jedoch im eigenen Interesse der Banken, diese Tätigkeiten durchzuführen. Darüber hinaus ist sie im Rahmen des Risikomanagements nach § 25 a KGW dazu verpflichtet. Die Banken sollen anfallende Kosten durch den Zins decken und nicht auf den Kunden abwälzen. Folglich wird ein Kreditnehmer durch die Abwälzung der Kosten gem. § 307 Abs. 1 S 1 BGB unangemessen benachteiligt und macht eine solche Vereinbarung unwirksam.

Beispiel

A nimmt bei der B-Bank ein Kredit in Höhe von 40.000 € auf. Als Zinssatz werden 3,5 % vereinbart. Zusätzlich ist in den AGB, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, geregelt, dass die Bank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 400 € verlangen kann. Diese wird von dem Konto des A mit der ersten Darlehensrate vereinbarungsgemäß abgebucht.
Die Regelung, die den A zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren verpflichtet, ist unwirksam. A hätte daher die Bearbeitungsgebühren nicht zahlen müssen und hat dementsprechend einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr i. H. v. 400 € gegen die Bank.

Dies gilt nicht für Unternehmen, da ein Unternehmen diese Kosten bei der Preiskalkulation berücksichtigen und somit über die Umsätze zurückführen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 307 BGB, § 488 BGB, § 25 a KGW

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