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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 08 – Umgehung der Zinsvorschriften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3. Umgehung der Zinsvorschriften

Regelmäßig versuchen Banken, dem Darlehensnehmer neben den Zinsen mit verschiedenen Gebühren zu belasten. Die Gebühren werden dann beispielsweise als „Bearbeitungsgebühren“ genannt. Dies ist nicht zulässig, da die Bank ihre Kosten und ihren Gewinn ausschließlich über die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen zu erzielen hat.

Der BGH hat im Mai 2014 eine grundlegende Entscheidung hinsichtlich der Kreditkosten (Bearbeitungsentgelt) getroffen und entschieden, dass Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkredite unwirksam sind. Denn nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Kreditnehmer nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu bezahlen. Eine weitergehende Verpflichtung stellt das Gesetz nicht auf.

Die Banken haben mit den Bearbeitungsgebühren Kosten, die ihnen für die eigenen Tätigkeiten entstehen, wie z. B. Prüfung der Kundenbonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten usw., auf den Kreditnehmer übertragen. Es liegt jedoch im eigenen Interesse der Banken, diese Tätigkeiten durchzuführen. Darüber hinaus ist sie im Rahmen des Risikomanagements nach § 25 a KGW dazu verpflichtet. Die Banken sollen anfallende Kosten durch den Zins decken und nicht auf den Kunden abwälzen. Folglich wird ein Kreditnehmer durch die Abwälzung der Kosten gem. § 307 Abs. 1 S 1 BGB unangemessen benachteiligt und macht eine solche Vereinbarung unwirksam.

Beispiel

A nimmt bei der B-Bank ein Kredit in Höhe von 40.000 € auf. Als Zinssatz werden 3,5 % vereinbart. Zusätzlich ist in den AGB, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, geregelt, dass die Bank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 400 € verlangen kann. Diese wird von dem Konto des A mit der ersten Darlehensrate vereinbarungsgemäß abgebucht.
Die Regelung, die den A zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren verpflichtet, ist unwirksam. A hätte daher die Bearbeitungsgebühren nicht zahlen müssen und hat dementsprechend einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr i. H. v. 400 € gegen die Bank.

Dies gilt nicht für Unternehmen, da ein Unternehmen diese Kosten bei der Preiskalkulation berücksichtigen und somit über die Umsätze zurückführen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Igor Ivanov
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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