Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 09 – Zinshöhe, fester und variabler Zinssatz
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.4. Zinshöhe
Die Zinshöhe unterliegt grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Zinshöhe getroffen, kommt es darauf an, ob die Aufnahme des Darlehens für den Darlehensnehmer ein Handelsgeschäft ist oder, ob der Darlehensnehmer Verbraucher ist.
Haben die Parteien vereinbart, dass Zinsen zu bezahlen sind, die Zinshöhe aber nicht geregelt, beträgt die Zinshöhe
- für Verbraucherdarlehen 4% gem. § 246 BGB und
- für Handelsgeschäfte 5% gem. § 352 Abs. 1 HGB.
Die meisten Banken haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings geregelt, dass sie für die Zurverfügungstellung des Kapitals marktübliche Zinsen verlangen können. Der marktübliche Zins ist dabei ein durchschnittlicher Zinssatz, der zu einem bestimmten Zeitpunkt am Markt für die Überlassung von Kapital zu bezahlen ist. Weil die zu zahlenden Zinssätze von vielen Faktoren, wie z.B. von der Laufzeit des Darlehens, dem Darlehensbetrag und von der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Kreditnehmers, abhängen, gibt es nicht nur einen marktüblichen Zinssatz sondern immer mehrere zur gleichen Zeit.
Für Privatkredite ist der sogenannte marktübliche Jahreszins, oder effektiver Marktzins maßgeblich. Dieser berücksichtigt die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Darlehensvergabe entstehen, wie z.B. die Abschluss- und Bearbeitungskosten des Kreditvertrages.
Die marktüblichen Zinsen können z.B. bei der deutschen Bundesbank eingesehen werden.
Beispiel
Die A-GmbH nimmt im Februar 2015 bei der B-Bank einen Kredit mit einer Laufzeit von 8 Jahren auf. Eine Vereinbarung über Zinsen wird nicht getroffen. Allerdings weist der Bankangestellte den Geschäftsführer der A-GmbH bei Vertragsschluss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank hin und händigt ihm von diesen ein ausgedrucktes Exemplar aus. Dort ist die Regelung enthalten, dass die Bank das Recht hat, für Darlehen marktübliche Zinsen zu verlangen.
Als der Geschäftsführer nun die erste Abrechnung erhält, fällt ihm auf, dass die Bank Zinsen in Höhe von 2,45 % berechnet hat.
Diese Zinserhebung ist wirksam, denn die AGB wurden wirksamer Vertragsbestandteil des Darlehensvertrages und der marktübliche Zins lag im Februar 2015 gemäß der Statistik der deutschen Bundesbank bei 2,45 %.
2.5. Fester und variabler Zinssatz
Haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Zinsen getroffen, muss ermittelt werden, ob der Zins variabel oder für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbart wurde. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daran das Recht zur ordentlichen Kündigung des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB richtet: bei einem variablen Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit kündigen, bei einem gebundenen Zinssatz erst zum Ablauf der Zinsbindung (Kapitel 1.7.3.).
Ein fester Zinssatz ist während des Zinsbindungszeitraums nicht veränderbar. Ein variabler Zinssatz kann von der Bank den Marktgegebenheiten angepasst werden.
Beispiel für eine feste Verzinsung
A nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Vereinbart wird eine feste Verzinsung mit einem Zinssatz von 4 % für die gesamte Vertragslaufzeit.
Beispiel für eine variable Verzinsung
A nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Als Anfangszins wird ein Zinssatz von 4 % vereinbart. Die B-Bank behält es sich allerdings vor, den Zins an die finanzwirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015