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Bankvertragsrecht – Teil 12 – Kontopfändung

2.4. Kontopfändung

Von der Pfändung eines Kontos spricht man, wenn das Guthaben auf einem Bankkonto im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet wird und dazu genutzt wird, eine verbindlich festgestellte Schuld des Kontoinhabers zu begleichen.


2.4.1. Ablauf der Kontopfändung

Die Kontopfändung erfolgt mittels eines gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschlusses, der zumeist mit einem Überweisungsbeschluss kombiniert ist (daher auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kurz: „PfÜB“). Gepfändet wird genaugenommen nicht das Kontoguthaben sondern die Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens. Voraussetzung für die Pfändung ist ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB´s und die Angabe der Kontonummer des Schuldners.

Der Pfändungsbeschluss bewirkt die Beschlagnahme des Kontoguthabens, bzw. der Auszahlungsforderung, während der Überweisungsbeschluss die eigentliche Verwertung des Kontoguthabens ist. Die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss geschieht in der Regel durch eine sogenannte „Überweisung an Zahlungs statt“. Das bedeutet, dass der Gläubiger des Kontoinhabers in Höhe seiner Forderung neuer Inhaber des Auszahlungsanspruchs des Kontoinhabers gegen die Bank wird. Er kann dann die Auszahlung des Kontoguthabens in der entsprechenden Höhe verlangen. Wahlweise kann der Gläubiger statt einer Überweisung an Zahlung statt auch die sog. „Überweisung zur Einziehung“ beantragen. Hier bleibt der Kontoinhaber Forderungsinhaber gegenüber der Bank und der Gläubiger kann von ihm Zahlung verlangen, nachdem dieser von der Bank das Geld bekommen hat.

Beispiel

Frau Weiler wird vor Gericht zur Zahlung von 1.000 EUR an Frau Krämer verurteilt, weil sie von dieser ein gebrauchtes Mofa gekauft aber nie bezahlt hat. Trotz des Urteils zahlt Frau Weiler nicht, obwohl sie noch ein Kontoguthaben von 10.000 EUR bei der W-Bank hat.
Frau Krämer beantragt nun die Zwangsvollstreckung in das Konto von Frau Weiler bei der W-Bank und gibt dazu die Kontodaten beim Vollstreckungsgericht an. Das Kontoguthaben wird mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts gepfändet. Wie Frau Krämers Zahlungsanspruch befriedigt werden soll, kann sie sich aussuchen: Entweder wird sie in Höhe von 1.000 EUR neue Gläubigerin des Auszahlungsanspruches von Frau Weiler gegen die Bank. Dann kann sie Auszahlung von der Bank in Höhe von 1.000 EUR verlangen (Überweisung an Zahlung statt). Oder sie kann Überweisung zur Einziehung beantragen, sodass Frau Weiler Inhaberin der Auszahlungsforderung bleibt, dann aber nach Auszahlung der 1.000 EUR diese an Frau Krämer abgeben muss.

Das gepfändete Kontoguthaben einer natürlichen Person darf erst vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank zu Gunsten des Gläubigers ausgezahlt werden.

Da der Gläubiger des Kontoinhabers oftmals nicht wissen kann, ob und in welcher Höhe der Schuldner Kontoguthaben bei einer Bank hat, ist die Bank verpflichtet, dem Gläubiger innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des PfÜB´s Auskunft über das Konto zu erteilen. Diese Auskunftspflicht erfasst insbesondere die Mitteilung, ob die Bank die Forderung des Kontoinhabers anerkennt und zur Zahlung bereit ist und ob vielleicht bereits andere Gläubiger gepfändet haben.

Der Gläubiger des Kontoinhabers kann auch zukünftige Salden, also zukünftige Eingänge auf dem Konto pfänden, falls das aktuelle Guthaben und das sonstige Vermögen des Kontoinhabers nicht ausreicht. Der PfÜB lautet dann auf zukünftige Salden.


2.4.2. Pfändungsschutz

Um zu vermeiden, dass alles Geld des Schuldners gepfändet wird und dieser nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (man spricht von einer „Kahlpfändung“ des Schuldners), ist der Lohn bzw. das Gehalt des Schuldners bis zu einer gewissen Grenze unpfändbar. Das gilt jedoch nur so lange, bis das Geld auf dem Konto des Schuldners eingetroffen ist, denn ab diesem Zeitpunkt ist die Bank zur Verrechnung berechtigt und damit auch die Pfändung möglich.

Um dennoch Pfändungsschutz zu erreichen, kann der Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist, bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto genannt“, errichten.
Bei einem solchen Konto ist ein bestimmter Sockelbetrag (derzeit ca. 930 EUR), ergänzt durch verschiedene Aufstockungsbeträge z.B. für Unterhaltspflichten, unpfändbar.

Ein P-Konto entsteht nur, wenn der Bankkunde dies bei seiner Bank beantragt. Es kann dabei auch vereinbart werden, dass ein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Beispiel

Frau Schmidt hat bei der B-Bank ein Konto mit einem Guthaben in Höhe von 2.000 EUR. Als sie in finanzielle Schwierigkeiten gerät, vereinbart sie mit ihrer Bank die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto.
Wie befürchtet, kommt es dann einige Monate später zur Zwangsvollstreckung in das Konto von Frau Schmidt, weil sie ihren finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen ist. Da es sich bei ihrem Konto um ein P-Konto handelt, kann in Höhe von ca. 930 EUR das Guthaben nicht gepfändet werden, der Betrag bleibt also Frau Schmidt erhalten. In Höhe der übrigen 1.070 EUR kann das Guthaben aber gepfändet werden.

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Verfügt der Schuldner in einem Monat nicht über den gesamten Freibetrag, so erhöht sich dieser im nächsten Monat um den nicht in Anspruch genommenen Betrag - der Schuldner kann also seine Freibeträge ansparen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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