Kreditsicherheiten – Teil 05 – Teilbürgschaft, Nachbürgschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.3.4.2. Teilbürgschaft
Haben sich die Bürgen für unterschiedliche, genau bezeichnete Teile einer Hauptforderung verbürgt, spricht man von Teilbürgschaften. Diese sind personale Kreditsicherungsrechte.
Anders als bei der Mitbürgschaft, erfolgt keine gesamtschuldnerische Haftung. Jeder Teilbürge haftet nur für den Teil, den er besichert hat. Die gesamte Verbindlichkeit erlischt erst dann, wenn alle Teilbeträge beglichen sind. Wir nur ein Teil beglichen, erlischt nur dieser Teil mitsamt des entsprechenden Kreditsicherungsrechts, wohingegen die anderen Teile und Teilbürgschaften bestehen bleiben. Weil jeder Teilbürge nur für einen Teil der Hauptforderung haftet, kann der Gläubiger von einem Teilbürgen nur die Begleichung des Teilbetrages verlangen, für das er sich verbürgt hat. Er kann weder von einem Teilbürgen die Begleichung der Gesamtverbindlichkeit noch von allen Teilbürgen die gemeinschaftliche Zahlung verlangen.
Beispiel
Für die Kaufpreisforderung des Simon i.H.v. 10.000 Euro verbürgen sich sein Onkel Arnold i.H.v. 5.000 Euro, sein Kommilitone Ben i.H.v. 3000 Euro und für den Restbetrag von 2.000 Euro Freundin Claudia. Hier ist von einem Kreditsicherungsrecht auszugehen.
Wenn Simon bei Fälligkeit nicht zahlen kann, kann der Gläubiger Klaus Kleiber von Claudia Zahlung von 2.000 Euro von Ben i.H.v. 3000 Euro und von Onkel Arnold 5.000 Euro verlangen.
Wenn sich aus den Bürgschaftsverträgen nicht ergibt, ob Teilbürgschaften oder Mitbürgschaften vereinbart sind, ist dies mittels Auslegung zu ermitteln. Die Vereinbarung von vielen kleinen Teilbeträgen spricht für ein Kreditsicherungsrecht.
2.3.4.3. Nachbürgschaft
Bei der Nachbürgschaft gibt es mehrere Bürgen, wobei der Nachbürge nur nachrangig haftet. Dieser verbürgt sich für die Bürgschaftsverpflichtung des ersten Bürgen (sog. Hauptbürge). Im Gegensatz zur Mitbürgschaft haften die Bürgen hier nicht für dieselbe Verbindlichkeit. Der Hauptbürge bürgt für die Hauptforderung und der Nachbürge für die Bürgschaftsverpflichtung des Hauptbürgen. Sie sind deshalb keine Gesamtschuldner. Wenn der Nachbürge den Gläubiger der Hauptforderung befriedigt, gehen die Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner und gegen den Hauptbürgen auf den Nachbürgen über. Dieser erhält daher die Hauptforderung, die durch die Bürgschaft des Hauptbürgen gesichert ist.
Beispiel
Hans hat gegen Inge eine Forderung in Höhe von 100 Euro. Für diese Forderung hat sich Tanja als Hauptbürgin verbürgt. Max verbürgt sich wiederum als Nachbürge für die Hauptbürgschaftsforderung von Hans gegen Tanja. Weder Inge noch Tanja können die 100 Euro an Hans bezahlen. Hans wendet sich daher an Max, der ihm die 100 Euro bezahlt.
Die Forderung von Hans gegen Inge in Höhe von 100 Euro geht nun auf Max über. Zusätzlich geht auch die Hauptbürgschaft von Tanja für diese Forderung mit über. Max erhält also die Hauptforderung, die durch die Bürgschaft von Tanja besichert ist. Er kann somit sowohl von Inge die 100 Euro verlangen, als auch von Tanja als Bürgin, wenn Inge weiterhin nicht bezahlen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
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Stand: Januar 2015