Kreditsicherheiten – Teil 06 – Bürgschaft: Vertragsschluss, Formerfordernisse
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.4. Vertragsschluss
Das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrags setzt eine Einigung zwischen Gläubiger und Bürge über den Vertragsinhalt gem. § 765 BGB voraus. Die Bürgschaftserklärung muss dabei die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.
Dazu zählen
- die Bezeichnung des Gläubigers und Hauptschuldners,
- die zu sichernde Forderung (Hauptschuld),
- der Wille des Bürgen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einstehen zu wollen.
Eine Bürgschaftsübernahme ist nicht nur für eine bestimmte Forderung, sondern auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen eines Schuldners möglich; erforderlich hierfür ist nur, dass die zu sichernden Forderungen bestimmbar sind.
Beispiel
Herr Baum verbürgt sich für alle Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger Herr Gustav und dem Hauptschuldner Herr Sommer. Es kann zwar zu dem Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme keine explizite Angabe über die Summe gemacht werden, jedoch ist die Haftung des Bürgen hinreichend genug umschrieben.
2.5. Formerfordernisse
Neben den wesentlichen Vertragsbestandteilen, bedarf es zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags der Wahrung der Formerfordernisse gem. § 766 BGB.
2.5.1. schriftliche Bürgschaftserklärung
Für die Erklärung des Bürgen schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Das Formerfordernis gilt nur für die Bürgschaftserklärung, nicht für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Bürge muss die Bürgschaftserklärung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Der Zweck der Norm besteht darin, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung vor Augen zu führen.
Beispiel
Herr Baum möchte sich für die Darlehensschuld seines Neffen Simon bei der Baden Bank verbürgen. Hierfür genügt es nicht, dass sich Herr Baum und die Baden Bank telefonisch über die Bürgschaft einigen. Herrn Baum muss ein Dokument unterzeichnen, in dem die Vertragsbedingungen der Bürgschaft enthalten sind. Mit seiner Unterschrift gibt er dann seine Bürgschaftserklärung ab. Eine Unterschrift der Bank ist nicht erforderlich. Zur Annahme der Bürgschaftserklärung genügt es, wenn die Bank das von Herrn Baum unterschriebene Dokument entgegen nimmt.
Nach Maßgabe des § 766 S.2 BGB ist eine in elektronischer Form erteilte Bürgschaftserklärung wegen Formmangel gem. § 126 a BGB nichtig. Ebenso ist die Schriftform bei einem Telefax nicht gewahrt. Hier fehlt es an einer eigenhändigen Unterschrift des Bürgen. Eine Kopie der Unterschrift des gefaxten Originals genügt nicht.
Beispiel
Bürge Boris bevorzugt die Schnelligkeit des modernen Internetzeitalters und übersendet die vorher eingescannte und eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung bequem per Mail an die G-Bank. Die Bürgschaftserklärung ist nicht wirksam.
2.5.2. Ausnahme der schriftlichen Bürgschaftserklärung bei Kaufmannseigenschaft
Ein besonderer Fall, in dem auf die Warnung der Risiken einer Bürgschaft verzichtet werden kann, liegt vor, wenn der Bürge Kaufmann ist und die Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, §§ 350, 343 HGB. In diesem Fall ist keine schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich.
Beispiel
Kaufmann Klaus übernimmt telefonisch die Bürgschaft für seinen guten Freund Sebastian. Trotz der Kaufmannseigenschaft kann sich Klaus nicht vom Schrifterfordernis befreien, da die Bürgschaft nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Es ist in diesem Fall kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Übernimmt Klaus die Bürgschaft für Herrn Sommer, der zu den Hauptlieferanten seines Unternehmens gehört, gehört die Bürgschaft zu seinem Handelsgewerbe und es kann von der Schriftform abgesehen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.
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Carola Ritterbach
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Stand: Januar 2015
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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