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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 07 – Das Stammkapital und dessen Funktion

4. Das Stammkapital

Die Angabe des Stammkapitals in der Satzung ist Pflicht. Dieses bestimmt den Betrag, für den die GmbH haftet. Die „beschränkte Haftung“ bezieht sich auf diesen Betrag. § 13 Abs. 2 GmbHG bestimmt, dass für die Verbindlichkeiten einer GmbH gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Die Gesellschaft bekommt das Stammkapital von den Gesellschaftern durch Zahlung ihrer Stammeinlagen zur Verfügung gestellt.

Die Stammeinlage ist der Betrag, zu dessen Einlage sich der einzelne Gesellschafter verpflichtet. Nach der Höhe seiner Stammeinlage bemisst sich der Nennwert des Geschäftsanteils. Der Geschäftsanteil des einzelnen Gesellschafters ist sein mitgliedschaftlicher Anteil an der GmbH.

Geschäftspartner einer GmbH werden aufgrund der Haftungsbeschränkung regelmäßig wissen wollen, wie hoch das Stammkapital ist. Sie können hierfür das Handelsregister einsehen. Wenn ihnen das Stammkapital zu niedrig ist, können sie vor Geschäftsabschluss von den Gesellschaftern Sicherheiten verlangen, z.B. Pfandrechte.

Der Mindestbetrag für das Stammkapital beträgt 25.000 €. Für ein geringeres Stammkapital steht seit 2008 die Unternehmergesellschaft als eigene Variante der GmbH mit einem Betrag von lediglich 1 € („kleine GmbH“) zur Verfügung.

4.1. Funktion

Mit dem Stammkapital legen die Gesellschafter fest, mit welchem Eigenkapital die GmbH ausgestattet werden soll. Das Eigenkapital kann aber schon nach der Gründung, z.B. durch Einbringung von Vermögenswerten, vom Betrag des Stammkapitals abweichen.

Beispiel:

Nach der Einlage des Stammkapitals von 30.000 € bringt Gesellschafter A noch 10.000 € aus seinem Privatvermögen ein, um die Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu beschleunigen. Das Stammkapital beträgt weiterhin 30.000 €. Die GmbH verfügt nun allerdings über weiteres Eigenkapital in Höhe von 10.000 €, mit dem sie die ersten Rechnungen begleichen kann.

Das Eigenkapital kann sich ständig verändern, während das Stammkapital - „Garantiekapital“ oder „Haftungsfonds“ genannt - sogar nach vollständigem Verlust des Eigenkapitals nicht geändert wird. (Fußnote). Dies resultiert daraus, dass es sich bei dem in der Satzung ausgewiesenen Stammkapital lediglich um eine „Stammkapitalziffer“ handelt. Die Satzung sagt nur aus, dass im Haftungsfall der Betrag von 25.000 € zur Verfügung stehen soll. Ob dieser Betrag tatsächlich vorhanden ist, geht daraus nicht hervor (Fußnote).

Beispiel:

Das Stammkapital beträgt 25.000 €. Durch ein Risikogeschäft verliert die GmbH das volle Eigenkapital. Die Gesellschaft verfügt damit über kein Eigenkapital mehr. Die Stammkapitalziffer beträgt dennoch 25.000 €, da es sich hierbei lediglich um eine Zahl handelt und diese nichts über den tatsächlichen Bestand von Eigenkapital aussagt.

Das Stammkapital muss in der Bilanz der GmbH immer auf der Passivseite stehen und ist ein rechnerischer Teil des Gesellschaftsvermögens, der nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. (Fußnote) Dies ergibt sich aus §§ 30 - 34 GmbHG. Dort ist geregelt, dass das Stammkapital zur Sicherung der Kapitalerhaltung dient. Die GmbH soll mit dem Stammkapital für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks mit Eigenkapital ausgestattet sein. Bei jeder Gründung einer Gesellschaft entstehen Verluste durch z.B. Gründungs- und Beraterkosten, Miete, Anschaffung von Gegenständen und Kreditaufnahme. Bei einer Finanzierung der Gründung ausschließlich mit dem für das Stammkapital erforderlichen Betrag wäre die GmbH sofort nach der Gründung überschuldet und reif für eine Insolvenz. Deswegen soll bei einer Gründung einer GmbH mehr Kapital als das erforderliche Stammkapital zur Verfügung stehen.

Nach außen werden die Interessen der Gläubiger ausreichend durch das Stammkapital berücksichtigt. Im Innenverhältnis besteht eine Deckungspflicht der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Einlagen.

Das Stammkapital ist für die Rechte der Gesellschafter wichtig, z.B. für die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 GmbHG oder die Bestellung von Liquidatoren im Insolvenzfall durch das Gericht, § 66 GmbHG. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen Beschlussfassungen grundsätzlich nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach Abs. 2 gewährt jeder € eines Geschäftsanteils eine Stimme.

Beispiel:

Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 €. Die Gesellschafter A und B halten jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 10.000 €. Der Gesellschafter C hält einen Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 €. Da jeder € eines Anteils eine Stimme gewährt, verfügen A und B gemeinsam über 20.000 Stimmen (80 %) und C über 5.000 Stimmen (20%). Die Gesellschaft soll aufgelöst werden. Die Gesellschafter A und B, die zusammen 80 % des Stammkapitals an der GmbH halten, wollen verhindern, dass Geschäftsführer C die Liquidation vornimmt. Sie setzen einen Beschluss durch, dass der Rechtsanwalt T als Liquidator eingesetzt wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

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Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

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  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
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