Logo Brennecke & FASP Group

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 08 – Stammkapital: Festsetzung und Stammeinlagen

4.1.1. Festsetzung

Das Stammkapital wird in der Satzung als fester Betrag in € festgesetzt. Es muss mindestens 25.000 € betragen, nach oben bestehen keine Grenzen. Das Stammkapital muss durch einen € teilbar und die Summe eines Geldbetrages oder von geldwerten Einlagen bestimmen, die von den Gesellschaftern erbracht werden müssen. Für eine Sacheinlage ist ein fester Betrag anzugeben, § 5 Abs. 4 GmbHG.

Beispiel:

Frau Neu und Herr Will gründen die X-GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 €. Beide vereinbaren, dass Frau Neu 15.000 € als Bareinlage einbringen soll, während Herr Will einen Bagger als Sacheinlage einbringen wird. Für die genaue Ermittlung des Wertes des Baggers lässt Herr Will den Bagger von einem sachverständigen Gutachter schätzen.
Dieser ermittelt einen Wert in Höhe von 10.000 €. Den Wert geben Frau Neu und Herr Will in der Satzung der X-GmbH an.

Vor Eintragung der Gesellschaft ist eine Satzungsänderung, nach der eine Bareinlage durch eine Sacheinlage oder eine Sacheinlage durch eine Bareinlage ersetzt wird, jederzeit zulässig. Nach Eintragung der GmbH ist eine Satzungsänderung dahingehend unzulässig. Nachträglich können die Einlagen nur mittels einer Kapitalherabsetzung, § 58 GmbHG oder nachfolgender Kapitalerhöhung, §§ 55, 56 GmbHG geändert werden.

Beispiel:

Im ersten Jahr der Alpha Hamburg GmbH mussten umfangreiche Investitionen getätigt werden. Die Satzung sah von daher ein Stammkapital in Höhe von 1 Millionen € vor. Nach Ablauf des ersten Jahres wird dieses hohe Stammkapital nicht mehr benötigt. Die Gesellschafterversammlung beschließt, das Stammkapital auf 300.000 € herabzusetzen und die Satzung in § 2 Nr. 1 zu ändern in „Das Stammkapital beträgt 300.000 €.“ Der Beschluss muss notariell beurkundet werden und die Satzungsänderung beim Handelsregister eingetragen werden. Das nicht mehr benötigte Stammkapital wird an die Gesellschafter ausbezahlt.

Beispiel:

Die Mannheimer Maschinen GmbH verkauft und vermietet große landwirtschaftlichen Maschinen an Bauern in der Umgebung. Die Satzung der Gesellschaft sieht ein Stammkapital in Höhe von 200.000 € vor. Weil die Vermietung der Maschinen so gut läuft, beschließen die Gesellschafter, mehrere Mähdrescher im Gesamtwert von 300.000 € zu erwerben. Deshalb soll das Stammkapital der GmbH erhöht werden. Die Satzung muss geändert werden, so dass von nun an das Stammkapital 500.000 anstatt 200.000 € beträgt. Dazu muss zunächst ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ergehen, der notariell zu beurkunden ist. Die Satzungsänderung muss dann beim Handelsregister eingetragen werden.

4.1.2. Stammeinlagen

Die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister kann erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage ein Viertel eingezahlt ist, § 7 Abs. 2 GmbHG, insgesamt muss die Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals, d.h. 12.500 € einbezahlt sein. Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage übernehmen, sie muss mindestens 100 € betragen, § 5 Abs. 2 GmbHG.

Beispiel:

A, B und C gründen die Kölner Bau GmbH. A und B sollen die Geschäfte führen und die Kontrolle haben, während C im Hintergrund agieren soll. Die Stammeinlagen von A und B betragen jeweils 12.000 € und die von C 3.000 €. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt damit 27.000 €. Für die Eintragung müssen insgesamt 12.500 € einbezahlt worden sein. Wenn A, B und C jeweils ¼ ihrer Stammeinlagen einbezahlen, würde dies nicht genügen, denn dann würde lediglich ein Betrag in Höhe von 8.750 € einbezahlt worden sein (von A und B jeweils 4.000 € und von C 750 €).
Es ist möglich, dass ein Gesellschafter nach Gründung einer GmbH mittels einer Kapitalerhöhung weitere Stammeinlagen übernimmt.

Beispiel:

C soll gegenüber A und B gleichberechtigt sein. Deswegen wird seine Stammeinlage auf 12.000 € erhöht. Das Stammkapital der GmbH beträgt damit 36.000 €.

Die Einlagen können in Geld, d.h. als Bareinlagen oder als Sacheinlagen erfolgen Bei den Sacheinlagen ist wichtig, dass die eingebrachten Gegenstände den vereinbarten Wert haben.

Beispiel:

Die Erhöhung des Stammkapitals der Kölner Bau GmbH um 9.000 € durch Erhöhung der Einlage des C um 9.000 € soll durch das Einbringen seines 10 Jahre alten VW-PKW Passat Kombi erfolgen. Nach dem diese Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage beschlossen, notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen wird, kommen dem Mitgesellschafter A nach den ersten Fahrten Zweifel, ob der Passat tatsächlich 9.000 € wert ist. Er holt ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bescheinigt nur einen Wert in Höhe von 4.000 €. Die Kölner Bau ist nun berechtigt, den C auf Zahlung der fehlenden 5.000 € in Anspruch zu nehmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt,mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Gesellschaftsvertrag

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

  • Firmengründung
  • Handelsregistereintragungen
  • Kaufmannseigenschaft
  • Prokura
  • Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
  • Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
    • Handelskauf
    • Kommissionsgeschäfte
    • Rügepflicht
    • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
  • Konsignationslager
  • Handelsgesellschaften
  • Gewerbeuntersagung
  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB

Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke  

  • im Vertriebsrecht
    • Handelsvertreter
    • Vertragshändler
    • Handelsmakler
    • Kommissionsgeschäfte
    • Franchise

  • im Gesellschaftsrecht
    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
    • Gesellschaftsverträge
    • Gesellschafterstreits
    • Geschäftsführerverträge
    • Geschäftsführerhaftung
    • Unternehmenskauf
    • Due Diligence
    • Liquidation von Gesellschaften
    • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz

Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
  • Die Rügepflicht des Kaufmanns
  • Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 5 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosHandelsrecht