Logo Brennecke & FASP Group

Bankvertragsrecht – Teil 14 – Zahlungsdiensterahmenvertrag, Zahlungsauftrag und seine Abwicklung

3.1.3. Zahlungsdiensterahmenvertrag

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag bildet den Rahmen der einzelnen Aufträge eines Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Er ist ein Dauerschuldverhältnis, das darauf gerichtet ist, eine unbestimmte Vielzahl von Zahlungsaufträgen zu immer gleichen Konditionen auszuführen. Durch diesen Rahmenvertrag wird der Dienstleister verpflichtet, spätere Zahlungsanweisungen für den Dienstleistungsnutzer durchzuführen. Als Gegenleistung hat der Dienstleistungsnutzer ein vereinbartes Entgelt zu bezahlen. Zugleich wird der Zahlungsdienstleister durch den Rahmenvertrag i.d.R. zur Führung eines Zahlungskontos für den Dienstleistungsnutzer verpflichtet.

Abzugrenzen ist der Zahlungsdiensterahmenvertrag vom sogenannten „Einzelzahlungsvertrag“, bei dem nur ein einziger Zahlungsauftrag erfolgen soll.

Beispiel

Herr Kern muss eine dringende Überweisung an einen Bekannten erledigen. Als er aus seinem Büro kommt ist es aber bereits 19.30 Uhr und die Bank, bei der er sein Konto führt, hat bereits geschlossen. Weil Herr Kern aber weiß, dass eine andere Bank, die T-Bank, noch geöffnet hat, begibt er sich in die Filiale der T-Bank und beauftragt die Einzahlung von 100 EUR auf das Konto seines Bekannten. Die 100 EUR gibt er direkt bei der T-Bank ab. Herr Kern erklärt, dass er ausschließlich dieses eine Bankgeschäft bei der T-Bank tätigen will. Weitere geschäftliche Kontakte zur T-Bank entstehen nicht. Die T-Bank führt die Buchung auf das Konto von Herrn Kerns Bekannten aus.
Hier ist kein Zahlungsdiensterahmenvertrag sondern ein Einzelzahlungsvertrag entstanden. Denn zwischen Herrn Kern und der T-Bank sollte nur dieser eine Zahlungsauftrag ausgeführt werden. Zur Ausführung weiterer Zahlungsaufträge ist die T-Bank gegenüber Herrn Kern nicht verpflichtet.

Inhaltlich entspricht der Zahlungsdienstrahmenvertrag dem Girovertrag, der eine Unterform des Zahlungsdiensterahmenvertrags bildet.

3.1.3.1. Arten von Zahlungsdiensterahmenverträgen

Der Zahlungsdienstrerahmenvertrag kann verschiedenartig ausgestaltet werden. Die verschiedenen Arten decken sich mit den verschiedenen Kontoarten (vgl. Kapitel 2.2.)

3.1.3.2. Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen

Will der Zahlungsdienstleister den Rahmenvertrag ändern, muss er die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt dem Kunden mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, die Änderung anzunehmen.

Beispiel

Seit dem Jahr 2002 führt Frau Öler bei der B-Bank ihr Girokonto. Zum 01.07.2015 will die B-Bank ihre Girovertragsbedingungen ändern.
Damit diese Änderung gegenüber Frau Öler wirksam wird, muss die B-Bank Frau Öler die geplanten Änderungen bis zum 01.05.2015 mitteilen und ihr die Möglichkeit geben, zuzustimmen. Erst mit der Zustimmung wird die Änderung wirksam.Ist im Vertrag mit Frau Öler vereinbart, dass ihre Zustimmung zur Änderung des Rahmenvertrages als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Mitteilungsfrist der Änderung widerspricht, reicht es aus, dass die Bank zum 01.05.2015 die Änderungen mitteilt. Frau Ölers Zustimmung gilt dann als erteilt, wenn sie nicht bis zum 01.07.2015 der Änderung widerspricht.

Eine Änderung von Zinssätzen kann ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung des Kunden wirksam werden, wenn dies vorher im Rahmenvertrag so festgelegt wurde und die Zinsen auf bestimmten Referenzzinssätzen, z.B. dem der EZB beruht.

3.1.3.3. Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträgen

Der Zahlungsdienstnutzer kann - sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde - den Zahlungsdienstrahmenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 675g BGB. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag eigentlich für einen bestimmten längeren Zeitraum abgeschlossen wurde. Die Parteien können zwar eine Kündigungsfrist für den Rahmenvertrag vereinbaren. Allerdings darf diese nicht mehr als einen Monat betragen.

Der Zahlungsdienstleister kann den Rahmenvertrag nur kündigen, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ein Kündigungsrecht explizit vereinbart wurde. Hier muss aber die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate betragen.

3.1.3. Zahlungsauftrag und seine Abwicklung

Jeder konkrete bargeldlose Zahlungsverkehr setzt einen Zahlungsauftrag des Zahlungsdienstnutzers und dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister voraus.

Mit einem Zahlungsauftrag beauftragt ein Bankkunde eine Bank, Buchgeld von einem Konto auf ein anderes zu bewegen. Dabei wird das Konto des Zahlenden mit dem Buchungsbetrag belastet, während es dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Zahlungsauftrag ist sowohl die Beauftragung durch den Zahlenden als auch durch den Zahlungsempfänger, sog. „Pull-Zahlung“, etwa durch Lastschriften.

Liegt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag vor, stellt der einzelne Zahlungsauftrag keinen eigenständigen Vertrag dar, sondern nur eine Weisung innerhalb des Rahmenvertrages.

Die Beauftragung des Zahlungsdienstleisters kann auf verschiedene Weisen erfolgen und ist regelmäßig im Zahlungsdiensterahmenvertrag geregelt. Der Auftrag kann gegenüber der Bank mündlich am Schalter erfolgen, wird aber oftmals durch den Einwurf eines Überweisungsträgers, online, oder mittels Geld- und EC-Karten vorgenommen.

Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des bei ihm zugegangenen Zahlungsauftrages ab, so hat er den Zahlungsdienstnutzer darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag, darf die Bank Zahlungsaufträge nicht ablehnen, wenn die im Rahmenvertrag festgesetzten Voraussetzungen für den Zahlungsauftrag erfüllt sind.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht

Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 675g BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht