Bankvertragsrecht – Teil 14 – Zahlungsdiensterahmenvertrag, Zahlungsauftrag und seine Abwicklung
3.1.3. Zahlungsdiensterahmenvertrag
Der Zahlungsdiensterahmenvertrag bildet den Rahmen der einzelnen Aufträge eines Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Er ist ein Dauerschuldverhältnis, das darauf gerichtet ist, eine unbestimmte Vielzahl von Zahlungsaufträgen zu immer gleichen Konditionen auszuführen. Durch diesen Rahmenvertrag wird der Dienstleister verpflichtet, spätere Zahlungsanweisungen für den Dienstleistungsnutzer durchzuführen. Als Gegenleistung hat der Dienstleistungsnutzer ein vereinbartes Entgelt zu bezahlen. Zugleich wird der Zahlungsdienstleister durch den Rahmenvertrag i.d.R. zur Führung eines Zahlungskontos für den Dienstleistungsnutzer verpflichtet.
Abzugrenzen ist der Zahlungsdiensterahmenvertrag vom sogenannten „Einzelzahlungsvertrag“, bei dem nur ein einziger Zahlungsauftrag erfolgen soll.
Beispiel
Herr Kern muss eine dringende Überweisung an einen Bekannten erledigen. Als er aus seinem Büro kommt ist es aber bereits 19.30 Uhr und die Bank, bei der er sein Konto führt, hat bereits geschlossen. Weil Herr Kern aber weiß, dass eine andere Bank, die T-Bank, noch geöffnet hat, begibt er sich in die Filiale der T-Bank und beauftragt die Einzahlung von 100 EUR auf das Konto seines Bekannten. Die 100 EUR gibt er direkt bei der T-Bank ab. Herr Kern erklärt, dass er ausschließlich dieses eine Bankgeschäft bei der T-Bank tätigen will. Weitere geschäftliche Kontakte zur T-Bank entstehen nicht. Die T-Bank führt die Buchung auf das Konto von Herrn Kerns Bekannten aus.
Hier ist kein Zahlungsdiensterahmenvertrag sondern ein Einzelzahlungsvertrag entstanden. Denn zwischen Herrn Kern und der T-Bank sollte nur dieser eine Zahlungsauftrag ausgeführt werden. Zur Ausführung weiterer Zahlungsaufträge ist die T-Bank gegenüber Herrn Kern nicht verpflichtet.
Inhaltlich entspricht der Zahlungsdienstrahmenvertrag dem Girovertrag, der eine Unterform des Zahlungsdiensterahmenvertrags bildet.
3.1.3.1. Arten von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Der Zahlungsdienstrerahmenvertrag kann verschiedenartig ausgestaltet werden. Die verschiedenen Arten decken sich mit den verschiedenen Kontoarten (vgl. Kapitel 2.2.)
3.1.3.2. Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Will der Zahlungsdienstleister den Rahmenvertrag ändern, muss er die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt dem Kunden mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, die Änderung anzunehmen.
Beispiel
Seit dem Jahr 2002 führt Frau Öler bei der B-Bank ihr Girokonto. Zum 01.07.2015 will die B-Bank ihre Girovertragsbedingungen ändern.
Damit diese Änderung gegenüber Frau Öler wirksam wird, muss die B-Bank Frau Öler die geplanten Änderungen bis zum 01.05.2015 mitteilen und ihr die Möglichkeit geben, zuzustimmen. Erst mit der Zustimmung wird die Änderung wirksam.Ist im Vertrag mit Frau Öler vereinbart, dass ihre Zustimmung zur Änderung des Rahmenvertrages als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Mitteilungsfrist der Änderung widerspricht, reicht es aus, dass die Bank zum 01.05.2015 die Änderungen mitteilt. Frau Ölers Zustimmung gilt dann als erteilt, wenn sie nicht bis zum 01.07.2015 der Änderung widerspricht.
Eine Änderung von Zinssätzen kann ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung des Kunden wirksam werden, wenn dies vorher im Rahmenvertrag so festgelegt wurde und die Zinsen auf bestimmten Referenzzinssätzen, z.B. dem der EZB beruht.
3.1.3.3. Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Der Zahlungsdienstnutzer kann - sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde - den Zahlungsdienstrahmenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 675g BGB. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag eigentlich für einen bestimmten längeren Zeitraum abgeschlossen wurde. Die Parteien können zwar eine Kündigungsfrist für den Rahmenvertrag vereinbaren. Allerdings darf diese nicht mehr als einen Monat betragen.
Der Zahlungsdienstleister kann den Rahmenvertrag nur kündigen, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ein Kündigungsrecht explizit vereinbart wurde. Hier muss aber die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate betragen.
3.1.3. Zahlungsauftrag und seine Abwicklung
Jeder konkrete bargeldlose Zahlungsverkehr setzt einen Zahlungsauftrag des Zahlungsdienstnutzers und dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister voraus.
Mit einem Zahlungsauftrag beauftragt ein Bankkunde eine Bank, Buchgeld von einem Konto auf ein anderes zu bewegen. Dabei wird das Konto des Zahlenden mit dem Buchungsbetrag belastet, während es dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Zahlungsauftrag ist sowohl die Beauftragung durch den Zahlenden als auch durch den Zahlungsempfänger, sog. „Pull-Zahlung“, etwa durch Lastschriften.
Liegt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag vor, stellt der einzelne Zahlungsauftrag keinen eigenständigen Vertrag dar, sondern nur eine Weisung innerhalb des Rahmenvertrages.
Die Beauftragung des Zahlungsdienstleisters kann auf verschiedene Weisen erfolgen und ist regelmäßig im Zahlungsdiensterahmenvertrag geregelt. Der Auftrag kann gegenüber der Bank mündlich am Schalter erfolgen, wird aber oftmals durch den Einwurf eines Überweisungsträgers, online, oder mittels Geld- und EC-Karten vorgenommen.
Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des bei ihm zugegangenen Zahlungsauftrages ab, so hat er den Zahlungsdienstnutzer darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag, darf die Bank Zahlungsaufträge nicht ablehnen, wenn die im Rahmenvertrag festgesetzten Voraussetzungen für den Zahlungsauftrag erfüllt sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014