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Bankvertragsrecht – Teil 15 – Überweisung

3.2. Überweisung

Überweisungen sind eine der häufigsten Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und der Zahlungsaufträge. Im Zeitalter des Onlinebankings und Internethandels spielen sie eine enorme Rolle. Wo früher Ware gegen Barzahlung sofort im Geschäft erworben wurde, wird heute im Onlinehandel das Produkt „auf Rechnung“ angefordert, ausprobiert und sodann die Rechnung mittels Überweisung beglichen.
In Fällen, in denen große Mengen Bargeld zu einer Verkomplizierung führen würde, tritt an dessen Stelle häufig die Überweisung.

Bei jeder Überweisung sind neben dem Anweisenden und dem Empfänger die jeweiligen Banken beteiligt. Der Anweisende wendet sich an seine Bank und erteilt dieser den Auftrag, die Überweisung zu tätigen. Sodann überweist sie den Betrag auf das Konto des Empfängers bei dessen Bank. Hiermit wird der Betrag vom Konto des Anweisenden abgezogen und beim Empfänger gut geschrieben.

3.2.1. Rechtsgrundlagen

Nach der Umsetzung der Zahlungsdienstrichtlinie und Erneuerung der gesetzlichen Terminologie und Systematik ist der Überweisungsvertrag heute nicht mehr als eigenständiger Vertrag geregelt. Vielmehr muss man die Überweisung als einen einzelnen Akt innerhalb des Zahlungsdiensterahmenvertrages betrachten, sodass die rechtliche Grundlage für die Überweisung nun im Zahlungsdienstevertrag gem. § 675 f BGB zu finden ist. Der Zahlungsauftrag ist kein rechtlich selbstständiger Vertrag, sondern lediglich eine Weisung an die Bank Im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages.
Der Zahlungsdienstleister ist aufgrund des Rahmenvertrages verpflichtet, den Zahlungsvorgang auszuführen. Die Bank als Zahlungsdienstleister schuldet damit einen Erfolg, nämlich dass die Überweisung getätigt wird.

Wie der konkrete Überweisungsauftrag zu erfolgen hat, kann zwischen der Bank und dem Kunden vertraglich bestimmt werden und hängt davon ab, was die Bank in ihrem Tätigkeitsbereich anbietet. Meist liegt bei einer Überweisung ein Überweisungsträger oder ein Online-Überweisungsauftrag vor.

3.2.2. Rechtsverhältnis zwischen mehreren mitwirkenden Zahlungsdienstleistern

Oft finden Überweisungen nicht zwischen Kunden derselben Bank statt, sondern zwischen Kunden, die bei unterschiedlichen Banken Konten führen. Damit können mehrere Banken an einer Überweisung beteiligt sein. Man spricht in diesem Fall vom „mehrgliedrigen Überweisungsverkehr“.

Für eine solche Überweisung ist es nicht nötig, dass der Kunde, der den Zahlungsauftrag abgibt, zu beiden Banken in ein vertragliches Verhältnis eintritt. Vielmehr regeln die Banken nach dem wirksamen Überweisungsauftrag untereinander die weitere Buchung. Zwischen den Banken besteht dazu ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der als ein Rahmenvertrag fungiert, innerhalb dessen die Banken gegenseitig zur Ausführung der Buchungen verpflichtet sind. Die Empfängerbank muss aufgrund dieses Rahmenvertrages also eine Buchung, die die Bank des Zahlenden anweist, ausführen. Ein einseitiges Lösungsrecht ist i.d.R. durch Bankenabkommen ausgeschlossen.

Zur Vereinfachung der Buchungen zwischen den Banken haben sich viele Banken zu sogenannten Gironetzen zusammengeschlossen. Diese dienen explizit der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr.

Zwischen den Banken kann es aufgrund der vertraglichen Verbindungen zu Haftungsfällen kommen.
Haftet z.B. ein Zahlungsdienstleister seinem Kunden gegenüber wegen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages und beruht die fehlerhafte Ausführung auf einem Fehler des anderen beteiligten Zahlungsdienstleisters, so ist der letzterer gem. § 676 a BGB dem haftenden Dienstleister zum Schadensersatz verpflichtet.

Beispiel

Herr Maier will von seinem Konto bei der R-Bank an Frau Schmitt 1.000 EUR überweisen, die ein Konto bei der T-Sparkasse hat. Herr Maier beauftragt die R mit der Überweisung.
Die R belastet Herrn Maiers Konto und gibt den Zahlungsauftrag zur Gutschrift auf Frau Schmitts Konto an die T weiter. Wegen des Fehlers durch einen Bankmitarbeiter kommt das Guthaben allerdings nie auf Frau Schmitts Konto an.Hier ist die R gegenüber Herrn Maier verpflichtet, seinem Konto umgehend die 1.000 EUR wieder gutzuschreiben. Diesen Wert kann die R von der T-Sparkasse ersetzt verlangen, weil durch den Fehler die T-Sparkasse ihre Pflichten gegenüber der R verletzt hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
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  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
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  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Normen: § 676 a BGB

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