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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 16 – Verjährung von Zinsen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.12. Verjährung von Zinsen

Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Zinsen verjährt nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen musste.

Beispiel

Der Geschäftsmann A hat bei der X-Bank im Jahr 2009 ein Darlehen aufgenommen. Die Darlehensraten bezahlt er monatlich, ohne diese Beträge in Frage zu stellen oder nachzurechnen. Im Jahr 2014 stellt er plötzlich fest, dass er im Jahr 2009 zu viele Zinsen gezahlt hat: Die Bank hatte ihm - obwohl das gesetzlich verboten ist - Zinseszinsen berechnet, weil er mit zwei Rückzahlungsraten in Verzug gekommen war.
Hier hat A zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Zinsen. Er hat es jedoch grob fahrlässig unterlassen, den Betrag der monatlichen Raten nachzurechnen. Deshalb gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit Schluss des Jahres 2009 beginnt. Der Rückforderungsanspruch bzgl. der zu viel gezahlten Zinsen ist daher Ende 2012 verjährt. A hat keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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