Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 17 – Zinsanpassungen: Zinsgleitklausel
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.13. Zinsanpassungen
2.13.1. Allgemeines
Banken sind im laufenden Kreditgeschäft darauf angewiesen die Zinshöhe in bestimmten Zeitabständen oder geknüpft an bestimmte wirtschaftliche Ereignisse, wie etwa aufgrund der sich ständig verändernden Refinanzierungskosten, zu erhöhen oder zu senken. Dies setzen sie durch Zinsgleitklauseln bzw. Zinsanpassungsklauseln um.
Eine Bank ist berechtigt, den Zinssatz für die nächstfolgende Festzinsperiode nach billigem Ermessen festzusetzen, sofern dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten ist.
Zum Ausgleich muss dem Darlehensnehmer für diesen Fall durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zugebilligt werden, den Kreditvertrag im Fall der Zinsanpassung zu kündigen. Die Kündigungsfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. Der Kreditnehmer muss die Möglichkeit haben, die von der Bank neu vorgegebenen Konditionen mit Angeboten anderer Kreditgeber zu vergleichen.
Eine Zinsanpassungsklausel darf nicht gegen das Transparenzgebot des AGB-Rechts verstoßen.
Beispiel
Die B-Bank gewährt dem Kreditnehmer A ein Darlehen. Die AGB der Bank werden in den Vertrag einbezogen. In diesen heißt es unter § 12: „Verzinsung, Tilgung, Nebenleistungen: Das Darlehen ist vom Tag der Auszahlung an mit 5 % jährlich zu verzinsen und vom 01.01.2010 an mit 5,2 % jährlich zuzüglich der durch die fortschreitende Minderung des Kapitals ersparten Zinsen. Von diesem Zeitpunkt ab ist somit zur Verzinsung und Tilgung eine gleichbleibende Jahresleistung von 7 % des ursprünglichen Darlehensbetrages zu entrichten. Die in der Jahresleistung enthaltenen Zinsen werden jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluss des vergangenen Tilgungsjahres berechnet.“ Diese Klausel ist unwirksam, weil die Klausel die zinssteigernde Wirkung für den Darlehensnehmer nicht hinreichend erkennbar werden lässt. Anstelle des unwirksam vereinbarten Vertragszinses, tritt der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % gem. § 246 BGB ein.Die zu viel bezahlten Zinsen, muss die Bank dem A zurück erstatten.
Eine Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklausel ist, wie jede andere vertragliche Vereinbarung, nur dann Bestandteil des Kreditvertrages geworden, sofern diese zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Eine Zinsänderung wird in Schwellenwerten angeben. Bei einem Schwellenwert von 0,25 % und 0,5 % kommt für die Banken und den Darlehensnehmer eine Zinsanpassung in Betracht. Verändert sich also der Zins um 0,25 - 0,5 Prozentpunkte, kann die jeweilige Partei eine Zinsanpassung durchsetzen. Wie der Zins angepasst wird, d.h. um wie viel Prozent der zwischen der Bank und dem Kreditnehmer bestehende Vertragszins angehoben bzw. gesenkt wird, hat die kreditgebende Bank gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Bestimmung ist dann unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch ein Urteil getroffen. Die Beweislast für die Billigkeit trägt die bestimmende Partei.
2.13.2. Zinsgleitklausel
Zinsgleitklauseln sind vertragliche Regelungen, nach denen der Zinssatz an bestimmte Bezugsgrößen geknüpft ist. Die Zinshöhe ändert sich automatisch, wenn sich die Bezugsgröße verändert. Als Bezugsgrößen für Zinsgleitklauseln kommen die neu gebildeten Referenzzinssätze wie
- EURIBOR
- EONIA und
- der Basiszinssatz
in Betracht. Ein Referenzzinssatz ist ein Zinssatz, der von einer neutralen Stelle ermittelt wird und im Nichtbankensektor als Bezugs- bzw. als Orientierungswert anerkannt ist.
Der EURIBOR ist ein Referenzzinssatz in Euro im Interbankengeschäft. Das heißt, EURIBOR-Gelder sind Geldmittel, die die Banken zur Refinanzierung bei anderen Banken mit dem jeweiligen Zinssatz aufnehmen. Da Banken den wesentlichen Teil ihres Geldes für den Refinanzierungsbedarf am Interbankenmarkt - weltweiter Handel mit Geldern, Wertpapieren usw. zwischen den Banken - aufnehmen, sind die EURIBOR- Dreimonatsdurchschnittssätze ein wichtiger Indikator für Zinsschwankungen am Geldmarkt.
In der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und der EZB sind die Monatsdurchschnittssätze für die Zinsen des EURIBOR am Interbankenmarkt ausgewiesen.
Die EURIBOR-Dreimonatsdurchschnittszinssätze werden auch vom Gesetzgeber als Indikator akzeptiert. Die Durchschnittssätze werden von einer unabhängigen Stelle nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und von öffentlichen Medien veröffentlicht. Dabei wird keiner der
Parteien einseitig begünstigt. § 675 g Abs. 3 S. 2 BGB schreibt für einen Referenzzinssatz vor, dass dieser beiden Parteien zugänglich ist und für beide Parteien aus einer überprüfbaren Quelle kommt.
Beispiel für eine Zinsgleitklausel
„Die B-Bank ist nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, den Sollzinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, den Sollzinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Sollzinssatzänderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der Durchschnittssatz des EURIBOR Dreimonatsgeldes, der jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist.“
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
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- Abwicklung von Leasingverträgen
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- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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