Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 18 – Zinsanpassungsklausel, Refinanzierung der Banken
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.13.3. Zinsanpassungsklausel
Anders als bei einer Zinsgleitklausel, bei der sich der Zinssatz an eine bestimmte Bezugsgröße knüpft, ermöglicht die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel den Banken einen Gestaltungsspielraum. Durch eine Zinsanpassungsklausel können die Banken bei Veränderungen am Geld- und Kapitalmarkt reagieren und den Zinssatz nach billigem Ermessen einseitig anpassen. Voraussetzung ist, dass es tatsächlich zu Veränderungen am Kapitalmarkt kommt und dass diese objektiv so gewertet werden können.
Beispiel Zinsanpassungsklausel
„Das Darlehen wird variabel mit 4,5 % p.a. verzinst. Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der am letzten Kalendertag eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) ermittelte, gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus den nachfolgend genannten Zinssätzen:
- der gleitende 4-Jahres-Zins (Durchschnitt der 4-Jahres-Zinsen der letzten 48 Monate) zu 30 %
- der gleitende 8-Jahres-Zins (Durchschnitt der 8-Jahres-Zinsen der letzten 96 Monate) zu 30 %
- der gleitende 10-Jahres-Zins (Durchschnitt der 10-Jahres-Zinsen der letzten 120 Monate) zu 40 %.
Basis für die gleitenden Zinssätze sind die von der Bundesbank am Monatsende veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Bundeswertpapiere.“
Zinsanpassungsklauseln dürfen nicht nur einseitig die Banken begünstigen, in dem sie die Zinsen erhöhen können. Bei günstigen Gegebenheiten muss der Kreditnehmer auch in den Genuss der niedrigen Zinsen kommen.
Wirksam ist eine Zinsanpassungsklausel deshalb nur dann, wenn die Bank die Zinsen einseitig wegen der Gegebenheiten des Geld- und Kapitalmarktes erhöhen kann und unter den gleichen Bedingungen die Zinsen, etwa bei günstigen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten, zu Gunsten des Kreditgebers herabsetzt.
Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, den am Anfang festgelegten, teuren aber noch zulässigen, Zinssatz zugunsten des Kreditnehmers herabzusetzen, wenn danach der Zins der Zinsstatistik sinkt. Eine Bank ist allerdings genauso wenig berechtigt, einen zunächst niedrigen Zinssatz bei einer Änderung des Marktzinsniveaus zu erhöhen.
Banken dürfen ihre Zinsmodalitäten nicht von geld- und kapitalmarktfremden Faktoren abhängig machen. Rechtswidrig ist es z.B., wenn eine Bank ihren Zinssatz aufgrund der innerbetrieblichen Kalkulation, wie etwa wegen Lohnerhöhungen, nach oben hin anpasst.
Beispiel
Die Arbeitnehmervertretung der B-Bank setzt eine Lohnerhöhung der Bankangestellten um 4,5 % durch. Die Bank erhöht daraufhin ihre Zinsen um 0,2 %. In diesem Fall ist die Zinserhöhung unwirksam. Der Umstand, dass die Bankangestellten mehr Lohn erhalten ist eine bankinterne Veränderung, die in den Risikobereich der Bank fällt und nicht auf den Kunden abgewälzt werden kann. Der Darlehensnehmer muss die Erhöhung seines Vertragszinssatzes nicht hinnehmen sondern muss weiterhin nur den ursprünglichen Zins bezahlen.
2.13.4. Refinanzierung der Banken
Banken sind - wie oben dargelegt - dazu berechtigt, den Zinssatz zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Zinssatz zu senken, sofern dies der Kapitalmarkt hergibt.
Das Recht auf Zinsanpassung für beide Vertragsparteien hängt damit von dem Refinanzierungszinssatz der Banken ab. Der variable Vertragszins steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kapitalmarkt und der Refinanzierung der Banken sowie weiteren einzelnen Indikatoren.
Banken finanzieren sich hauptsächlich durch die von den Bankkunden angelegten Gelder sowie durch die am Kapitalmarkt aufgenommenen Mittel.
Sofern die Einlagen den Bedarf einer Bank nicht deckt, kann sie entweder bei anderen Banken, die über überschüssige Geldmittel verfügen, ein Darlehen aufnehmen oder sie ist auf die Bereitstellung von Zentralbanknotengeld durch die Deutsche Bundesbank oder die Europäische Zentralbank (EZB) angewiesen.
Eine Bank wird nur dann von der EZB Geld aufnehmen, wenn dies für sie rentabel ist. Kann sie sich z. B. aus eigenen Mitteln bzw. aus den Anlagen der Bankkunden refinanzieren, bestimmt sie selbst ihren Zinssatz. Es ist demnach nicht immer die EZB, die den Banken den Zinssatz vorgibt. Die EZB versucht vielmehr durch den Leitzins auf die Finanzwirtschaft einzuwirken.
Im Jahr 2000 hoben die Banken beispielsweise den Zinssatz im Schnitt um 0,6 % an, obwohl die EZB den Leitzins nur um 0,25 % angehoben hatte.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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Carola Ritterbach
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Stand: Januar 2015
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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