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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 19 – Transparenzgebot, Neuverhandlungsklausel


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.13.5. Transparenzgebot bei Zinsanpassungsklauseln

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Transparenzgebot entsprechen, § 307 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Klausel, die nicht klar und verständlich formuliert ist, eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Der Schutzzweck dieser Norm besteht also darin, Irreführungen des Vertragspartners über seine Rechte und Pflichten zu vermeiden.

Die Folgen einer Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklausel müssen also für jedermann erkennbar sein, ohne dass es einer Aufklärung eines Fachmannes bedarf.

Für den Darlehensnehmer muss die Möglichkeit bestehen, die durch die Bank vorgenommene Zinsanpassung zu überprüfen. Eine Zinsanpassung ist dann gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe vorliegen. Diese sind beispielsweise dann gegeben, wenn die Bank durch die ihr auferlegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, das individuelle Darlehen aus Risikogründen mit mehr Eigenkapital zu unterlegen.

Ferner dürfen Zinsanpassungen nicht nur zu Lasten des Darlehensnehmers vorgenommen werden. Der Zins ist auch nach unten hin anzupassen, sofern dies die Marksituation hergibt. Die Klausel darf der Bank keine Möglichkeit geben, bei gleichbleibender Leistung ihre eigene Gewinnmarge zu steigern.

2.13.5. Neuverhandlungsklausel

Eine Neuverhandlungsklausel ist eine Klausel, nach der die Parteien im Falle von Bonitätsänderungen verpflichtet sind, die Höhe des Zinssatzes und damit die vom Kreditnehmer geschuldeten Gegenleistung neu zu verhandeln. Eine Neuverhandlungsklausel gibt der Bank kein einseitiges Bestimmungsrecht.

Beispiel

A schließt im Januar 2012 mit der B-Bank einen Darlehensvertrag ab, in dem vereinbart wird:„Nach Ablauf von jeweils 24 Monaten beginnend mit dem folgenden 1.1. sind die Vertragsparteien berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung des Zinssatzes zu verlangen.“
Wegen dieser Neuverhandlungsklausel kann die B-Bank im Januar 2014 mit A einen neuen Zinssatz vereinbaren.

Eine Neuverhandlungsklausel gewährleistet weder der Bank, dass im Falle der Bonitätsverschlechterung des Darlehensnehmers tatsächlich eine Anhebung des Vertragszinses erfolgt, noch dem Darlehensnehmer, dass im Falle einer Bonitätsverbesserung die Bank ihre Zinsen senkt. Die Pflicht zu Neuverhandlungen bedeutet keine tatsächliche Vertragsanpassung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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