Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 19 – Transparenzgebot, Neuverhandlungsklausel
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.13.5. Transparenzgebot bei Zinsanpassungsklauseln
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Transparenzgebot entsprechen, § 307 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Klausel, die nicht klar und verständlich formuliert ist, eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Der Schutzzweck dieser Norm besteht also darin, Irreführungen des Vertragspartners über seine Rechte und Pflichten zu vermeiden.
Die Folgen einer Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklausel müssen also für jedermann erkennbar sein, ohne dass es einer Aufklärung eines Fachmannes bedarf.
Für den Darlehensnehmer muss die Möglichkeit bestehen, die durch die Bank vorgenommene Zinsanpassung zu überprüfen. Eine Zinsanpassung ist dann gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe vorliegen. Diese sind beispielsweise dann gegeben, wenn die Bank durch die ihr auferlegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, das individuelle Darlehen aus Risikogründen mit mehr Eigenkapital zu unterlegen.
Ferner dürfen Zinsanpassungen nicht nur zu Lasten des Darlehensnehmers vorgenommen werden. Der Zins ist auch nach unten hin anzupassen, sofern dies die Marksituation hergibt. Die Klausel darf der Bank keine Möglichkeit geben, bei gleichbleibender Leistung ihre eigene Gewinnmarge zu steigern.
2.13.5. Neuverhandlungsklausel
Eine Neuverhandlungsklausel ist eine Klausel, nach der die Parteien im Falle von Bonitätsänderungen verpflichtet sind, die Höhe des Zinssatzes und damit die vom Kreditnehmer geschuldeten Gegenleistung neu zu verhandeln. Eine Neuverhandlungsklausel gibt der Bank kein einseitiges Bestimmungsrecht.
Beispiel
A schließt im Januar 2012 mit der B-Bank einen Darlehensvertrag ab, in dem vereinbart wird:„Nach Ablauf von jeweils 24 Monaten beginnend mit dem folgenden 1.1. sind die Vertragsparteien berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung des Zinssatzes zu verlangen.“
Wegen dieser Neuverhandlungsklausel kann die B-Bank im Januar 2014 mit A einen neuen Zinssatz vereinbaren.
Eine Neuverhandlungsklausel gewährleistet weder der Bank, dass im Falle der Bonitätsverschlechterung des Darlehensnehmers tatsächlich eine Anhebung des Vertragszinses erfolgt, noch dem Darlehensnehmer, dass im Falle einer Bonitätsverbesserung die Bank ihre Zinsen senkt. Die Pflicht zu Neuverhandlungen bedeutet keine tatsächliche Vertragsanpassung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Fehlerhafte Zinsberechnung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26