Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 20 – Margengitterklausel, Unterlassen der Zinsermäßigung, Risikozuschlag
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.13.6. Margengitterklausel
Eine Margengitterklausel ist eine Klausel, nach der bereits bei Vertragsschluss unterschiedliche Zinssätze unterschiedlichen Bonitätsstufen zugeordnet werden. Der Vertragszinssatz des Darlehensnehmers verändert sich automatisch mit jedem Wechsel der Bonitätsstufe.
Beispiel
A will für seine Firma einen Kredit bei der B-Bank aufnehmen, den er zur Anschaffung zweier Firmenwägen benötigt.
In den AGB der B-Bank ist geregelt: „Die Bank behält sich das Recht vor, bei Veränderungen der Bonitätsstufe, die Zinsen nach oben bzw. nach unten hin anzupassen. Folgende Zinssätze werden den jeweiligen Bonitätsstufen zugeordnet:
AAA: 2.1 %
AA: 2,4 %
A : 2,9 %“
Hier handelt es sich um eine Margengitterklausel. Bevor A das Darlehen gewährt wird, prüft die B-Bank die Bonität der Firma. Weil die Firma von A sehr gut läuft und floriert, wird er in die beste Stufe „AAA“ eingeteilt. Der Zinssatz für sein Darlehen beträgt dementsprechend 2,1 %.
Eine Margengitterklausel, ist kein einseitiges Leistungsmitbestimmungsrecht der Bank, sondern eine Vereinbarung über die Hauptleistungspflichten des Kreditnehmers. Sie ist auf Grund dessen nicht nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfbar.
2.13.7. Unterlassen der Zinsermäßigung
Senkt eine Bank den Zins nicht, obwohl es nach den finanzwirtschaftlichen Begebenheiten erforderlich wäre, kommen Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers wegen zu viel gezahlter Zinsen in Betracht.
2.13.8. Risikozuschlag
Ein Risikozuschlag ist unwirksam, sofern dieser nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Unter einem Risikozuschlag versteht man einen preislichen Aufschlag durch die kreditgebende Bank auf den Zinssatz, weil die Bank das Ausfallrisiko oder die nicht vertragsgemäße Tilgung als überdurchschnittlich einstuft.
Ein Risikozuschlag ist nur dann gerechtfertigt,
- wenn sich die Bank aus gegebenen Sicherheiten nicht befrieden kann und
- die Bank nach ihren AGB oder der sonstigen Vereinbarung zwischen ihr und dem Darlehensnehmer berechtigt ist, aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers Zusatzsicherheiten zu verlangen und
- der Kreditnehmer dazu nicht in der Lage ist.
Darüber hinaus kann die Bank einen Risikozuschlag vom Kreditnehmer verlangen, wenn eine bestimmte wirtschaftliche Kennzahl nicht eingehalten wird, beispielsweise die Eigenkapitalquote des Unternehmens. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien dies vereinbart haben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
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- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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