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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 20 – Margengitterklausel, Unterlassen der Zinsermäßigung, Risikozuschlag


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.13.6. Margengitterklausel

Eine Margengitterklausel ist eine Klausel, nach der bereits bei Vertragsschluss unterschiedliche Zinssätze unterschiedlichen Bonitätsstufen zugeordnet werden. Der Vertragszinssatz des Darlehensnehmers verändert sich automatisch mit jedem Wechsel der Bonitätsstufe.

Beispiel

A will für seine Firma einen Kredit bei der B-Bank aufnehmen, den er zur Anschaffung zweier Firmenwägen benötigt.
In den AGB der B-Bank ist geregelt: „Die Bank behält sich das Recht vor, bei Veränderungen der Bonitätsstufe, die Zinsen nach oben bzw. nach unten hin anzupassen. Folgende Zinssätze werden den jeweiligen Bonitätsstufen zugeordnet:

AAA: 2.1 %
AA: 2,4 %
A : 2,9 %“

Hier handelt es sich um eine Margengitterklausel. Bevor A das Darlehen gewährt wird, prüft die B-Bank die Bonität der Firma. Weil die Firma von A sehr gut läuft und floriert, wird er in die beste Stufe „AAA“ eingeteilt. Der Zinssatz für sein Darlehen beträgt dementsprechend 2,1 %.

Eine Margengitterklausel, ist kein einseitiges Leistungsmitbestimmungsrecht der Bank, sondern eine Vereinbarung über die Hauptleistungspflichten des Kreditnehmers. Sie ist auf Grund dessen nicht nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfbar.

2.13.7. Unterlassen der Zinsermäßigung

Senkt eine Bank den Zins nicht, obwohl es nach den finanzwirtschaftlichen Begebenheiten erforderlich wäre, kommen Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers wegen zu viel gezahlter Zinsen in Betracht.

2.13.8. Risikozuschlag

Ein Risikozuschlag ist unwirksam, sofern dieser nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Unter einem Risikozuschlag versteht man einen preislichen Aufschlag durch die kreditgebende Bank auf den Zinssatz, weil die Bank das Ausfallrisiko oder die nicht vertragsgemäße Tilgung als überdurchschnittlich einstuft.

Ein Risikozuschlag ist nur dann gerechtfertigt,

  • wenn sich die Bank aus gegebenen Sicherheiten nicht befrieden kann und
  • die Bank nach ihren AGB oder der sonstigen Vereinbarung zwischen ihr und dem Darlehensnehmer berechtigt ist, aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers Zusatzsicherheiten zu verlangen und
  • der Kreditnehmer dazu nicht in der Lage ist.

Darüber hinaus kann die Bank einen Risikozuschlag vom Kreditnehmer verlangen, wenn eine bestimmte wirtschaftliche Kennzahl nicht eingehalten wird, beispielsweise die Eigenkapitalquote des Unternehmens. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien dies vereinbart haben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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