Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 21 – Zinsschaden: Nichtabnahmeentschädigung
2.14. Zinsschaden
Eine Bank kann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht oder verspätet abnimmt, einen Zinsschaden erleiden. Je nach Ursache wird der jeweilige Schaden unterschiedlich berechnet und erfasst. Nachfolgend sollen die unterschiedlichen Arten der Zinsschäden wie
- die Nichtabnahmeentschädigung und
- die Bereitstellungszinsen
erläutert werden.
2.14.1. Nichtabnahmeentschädigung
Nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen trotz vertraglicher Verpflichtung nicht ab, kann die Bank von ihm Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3 281 BGB) aufgrund des durch die Nichtabnahme entgangenen Gewinns verlangen. Dies gilt unabhängig davon ob sich die Bank bereits refinanziert hat.
Der Darlehensnehmer hat das Risiko der Verwertbarkeit des Darlehens allein zu tragen, so dass er die Vertragsverletzung grundsätzlich zu vertreten hat. Es kommt gerade nicht darauf an, warum das mit der Darlehensvaluta geplante Vorhaben gescheitert ist.
Da in der Nichtabnahme zumeist auch die ernsthafte und endgültige Abnahmeverweigerung zu sehen ist, ist auch die Fristsetzung häufig entbehrlich. Der Nichtabnahmeschaden entsteht dabei nur für den Zeitraum in dem die Bank auf die Fortsetzung des Vertrages und die Zahlung der darin vereinbarten Zinsen vertrauen durfte, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer erstmals die Möglichkeit zur Kündigung des entsprechenden Darlehens hatte.
2.14.2. Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung
Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung kann durch den sogenannten Aktiv-Aktiv Vergleich oder Aktiv-Passiv Vergleich ermittelt werden. Der Darlehensgeber kann sich nach seiner Wahl zwischen den beiden Berechnungsmethoden entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Zahlungsstrom-Modell (Cash-Flow-Methode) als Berechnungsgrundlage für die Aktiv-Passiv-Methode und die Aktiv-Aktiv-Methode zugrunde zu legen ist.
Nach der Cash-Flow-Methode (auf Deutsch: das Zahlungsstrommodell) wird derjenige Betrag errechnet, den die Bank zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen müsste, um nach der zu diesem Zeitpunkt erzielbaren Verzinsung für Pfandbriefe Zinsen zu erwirtschaften, die dem Betrag entsprechen, den sie im Rahmen des vorzeitig gekündigten Darlehensvertrages erwirtschaftet hätte.
Beispiel
A nimmt einen Kredit auf und löst diesen vorzeitig auf. Bei Normalverlauf des Darlehensvertrages wären 10.200 geschuldet.
Die Bank muss ermitteln, welchen Betrag sie anlegen muss, um in einem Jahr genau 10.200 € anlegen zu können, wobei der Zinssatz für die Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen bei 2 % jährlich liegen soll.
Die Rechnung erfolgt nach dem Dreisatz:
X x 1,02 =10.200 €
X =10.200 €
1,02
X =10.000 €
Zum jetzigen Zeitpunkt müssen 10.000 € angelegt werden, um in genau einem Jahr die vertraglich vereinbarten 10.200 € zu erwirtschaften.
Der Darlehensnehmer kann die Wiederanlagerendite von Hypothekenpfandbriefen an Hand der Statistik der Deutschen Bundesbank über Rückkaufrenditen von Pfandbriefen überprüfen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015