Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 15 – Stammkapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.2. Erhöhung des Stammkapitals
Die Satzung sollte eine Regelung enthalten, unter welchen Voraussetzungen das Stammkapital erhöht werden soll bzw. kann. Für eine Kapitalerhöhung sind die Gesellschafter zuständig, da es eine Satzungsänderung ist, § 53 Abs. 1 GmbHG. Sie müssen mittels eines Beschlusses die Kapitalerhöhung beschließen.
Die Zuständigkeit darf nicht auf Dritte übertragen werden. Es sind ¾ der abgegebenen Stimmen für die Satzungsänderung notwendig, § 53 Abs. 2 GmbHG. Es kann aber durch die Satzung bestimmt werden, dass bestimmte Gesellschafter, z.B. ein oder mehrere Mehrheitsgesellschafter zustimmen, so kann zum Beispiel in der Satzung geregelt werden, dass ein Mehrheitsgesellschafter, der 80 % der Stammeinlagen eingebracht hat, alleine über die Erhöhung des Stammkapitals entscheiden kann.
Wer die Stammeinlagen übernimmt, kann auch Inhalt des Beschlusses sein; dies ist aber keine Pflicht. Oft wird festgelegt, dass die Gesellschafter im Verhältnis ihrer gehaltenen Geschäftsanteile die neuen Stammeinlagen beziehen können.
Beispiel:
Die Gustav Kunst GmbH hat 5 Gesellschafter, die jeweils mit einer Stammeinlage von 20.000 € an der GmbH beteiligt sind. Wegen eines bevorstehenden Geschäfts ist eine Erhöhung des Stammkapitals erforderlich. Nach ordnungsgemäßer Einberufung der Gesellschafterversammlung beschließt diese, dass das Stammkapital von 100.000 € um 50.000 € auf 150.000 € erhöht wird, die Erhöhung dadurch erfolgt, dass neue Gesellschaftsanteile ausgegeben werden, die von den bisherigen Gesellschaftern zu gleichen Teilen erworben werden und die Stammeinlagen in Geld erbracht werden müssen.
§ 1 der Satzung der GmbH vom 13.04.2013 wird wie folgt geändert: „Das Stammkapital der Gustav Kunst GmbH beträgt 150.000 €.“ Dieser Beschluss ist notariell zu beurkunden und im Handelsregister einzutragen.
Daneben kann jederzeit eine Kapitalerhöhung durch Bareinlage beschlossen werden. Hier müssen die Bareinlagen, detailliert angegeben werden.
4.3. Kapitalherabsetzung
Durch eine Kapitalherabsetzung können Verluste ausgeglichen, Einlagen zurückgezahlt oder Gewinne ausgeschüttet werden. Die Kapitalherabsetzung ist eine Satzungsänderung, so dass ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
Die Voraussetzung für eine ordentliche Kapitalherabsetzung sind in § 58 GmbHG geregelt. Die Kapitalherabsetzung muss ordnungsgemäß bekannt gemacht und die Gläubiger mit einem Schreiben benachrichtigt werden. Dies dient vor allem dem Gläubigerschutz. Die Gläubiger sollen so frühzeitig von der geplanten Kapitalherabsetzung informiert werden. Sofern die Gläubiger Einwände gegen die Kapitalherabsetzung haben, können sie sich mittels eines Widerspruchs dagegen wehren und von der GmbH befriedigt werden, § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Bei jeder Kapitalherabsetzung ist gemäß § 58 Abs. 2 S.1 GmbHG darauf zu achten, dass das Mindeststammkapital von 25.000 € nicht unterschritten werden darf.
Beispiel:
Die Gesellschafter der Müller Sommer GmbH beschließen, dass das Stammkapital von 25.000 € um 15.000 € auf 10.000 € gesenkt wird. Dieser Beschluss ist nichtig und wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Durch eine Kapitalherabsetzung sinken entweder die Nennwerte der Geschäftsanteile oder die Satzung bestimmt, dass ein Geschäftsanteil belastet oder ganz eingezogen wird.
Beispiel:
Die Gesellschafter A, B, C und D, die jeweils mit einem Stammkapital von 10.000 € an der Maier Winter GmbH beteiligt sind, beschließen, dass das Stammkapital von 40.000 € um 10.000 € auf 30.000 € gesenkt wird, dies durch Herabsetzung der vier Gesellschaftsanteile im gleichen Verhältnis erfolgen soll und die Satzung entsprechend zu ändern ist. Die Anteile der Gesellschafter sind um 2.500 € zu reduzieren, so dass sie jeweils nur noch einen Geschäftsanteil in Höhe von 7.500 € halten. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden und im Handelsregister bekannt zu geben.
Beispiel:
Die Gesellschafterversammlung der Zug und Bus GmbH besteht aus den 4 Gesellschaftern A, B, C und D. A hält 49 %, B hält 48 %, C hält 2 % und D hält 1 % der Gesellschaftsanteile.
Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Kapitalherabsetzung, indem die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter B und C eingezogen, die eingezogenen Geschäftsanteile zwischen den anderen Gesellschaftern gemäß ihrer Anteile verteilt werden und die Satzung entsprechend zu ändern ist. A hält dann 51 % und B 49 % der Gesellschaftsanteile. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. B und C erhalten als Abfindung den Wert ihrer Gesellschaftsanteile ausbezahlt.
Sofern die Zustimmung der Minderheitsgesellschafter zur Einziehung nicht vorliegt, ist die Einziehung von Anteilen gegen den Willen der betroffenen Gesellschafter nur dann zulässig, wenn die Satzung hierzu bereits vor dem Erwerb der Anteile Regelungen zur Einziehung enthält. .
Neben der ordentlichen Kapitalherabsetzung des § 58 GmbHG regelt § 58 a GmbHG die vereinfachte Kapitalherabsetzung. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient der Sanierung einer wirtschaftlich angeschlagenen GmbH. Hierbei sind die Ausschüttungen beschränkt. Eine Ausschüttung vor Ablauf des fünften Geschäftsjahres nach Beschluss über eine Kapitalherabsetzung ist nur erlaubt, wenn Kapital- und Gewinnrücklagen 10% des Grundkapitals erreichen. Ziel ist die Deckung von anderen Verlusten.
Beispiel:
Die wirtschaftlich angeschlagene Sonnenschein GmbH weist ein eingetragenes Stammkapital von 100.000 € auf. Durch Verluste verringert sich das Stammkapital auf 70.000 €. Die Gesellschafter beschließen eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf 70.000 €. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der 10% des nachherigen Stammkapitals übersteigende Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst ist.
Da Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrücklagen bei der Gesellschaft nicht vorhanden sind, ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung ohne weiteres möglich.
Durch die Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wird diese wirksam.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.
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Stand: Januar 2015
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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