Das Recht der GmbH – Teil 12 – Inhalt des Gesellschaftsvertrages, Namenswahl
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
4. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH (Satzung)
Anders als bei Personengesellschaften, wie z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft müssen die Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, wie z.B. der GmbH oder einer AG, notariell beurkundet werden und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
Die Kosten der notariellen Beurkundung hängen dabei von der Höhe des Stammkapitals ab. Je höher das Stammkapital, desto kostspieliger die Beurkundung.
4.1 Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Das Gesetz schreibt folgende Angaben im Gesellschaftsvertrag als zwingend vor (§ 3 GmbHG):
- die Firma und der Sitz der Gesellschaft
- der Gegenstand des Unternehmens
- der Betrag des Stammkapitals
- der Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital geleistet wurde (Stammeinlage).
4.2 Namenswahl: die Firma der Gesellschaft
Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die GmbH ist Formkaufmann (§ 6 HGB). Bei der Auswahl der Firma für eine GmbH ist eine Personenbezeichnung, eine Sachbezeichnung oder eine Phantasiebezeichnung möglich. Es dürfen aber auch alle Formen gemischt werden.
Beispiel 1
- Personenfirma: Mustermann GmbH
- Sachfirma: Sanitär und Fliesen GmbH
- Phantasiefirma: „Alles bleibt trocken“ GmbH
- Mischfirma: Mustermann Sanitär & Fliesen GmbH oder „Alles bleibt trocken“ – Sanitär und Fliesen GmbH
Bei der Auswahl der Firma sind die Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenausschließlichkeit zu beachten.
Der Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass eine Firma nicht irreführend sein darf (§ 18 Abs. 2 HGB). Sie darf gegenüber Außenstehenden keinen falschen Eindruck hervorrufen. Bei der „Sanitär und Fliesen GmbH“ wäre es beispielsweise irreführend, wenn sie im Holzgroßhandel tätig wäre. Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt hingegen, dass keine Firma genutzt werden darf, die bereits eine GmbH mit gleicher Bezeichnung am gleichen Ort nutzt.
Neben der Firmenwahrheit und der Firmenausschließlichkeit existieren noch drei weitere Grundsätze, die eine Rolle spielen: Die Firmenöffentlichkeit, die Firmenbeständigkeit und die Firmeneinheit.
Die GmbH muss im Geschäftsverkehr die Firma führen, sprich den Namen nutzen und die Firma ins Handelsregister eintragen lassen. Nur so ist die Firmenöffentlichkeit gewährleistet. Der Grundsatz der Firmeneinheit bestimmt, dass nur EINE Firma für ein Handelsgeschäft geführt werden darf, nicht mehrere. Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass eine Firma von einem Nachfolger weiter verwendet werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Weiterführung des Unternehmens durch einen Nachfolger der Grundsatz der Firmenwahrheit nicht verletzt wird. Diese Gefahr besteht, wenn der Nachfolger mit dem Unternehmen unter der gleichen Firma in einer anderen Branche tätig wird.
Der Name der Firma muss firmenrechtlich, markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
4.2.1 Firmenrechtliche Zulässigkeit
Ergeben sich Zweifel, ob der Firmenname eintragungsfähig ist, empfiehlt sich eine Rücksprache mit der IHK. Sollte ein Firmenname von einer IHK abgelehnt werden, bleibt die Möglichkeit, die GmbH im Bezirk einer anderen IHK zu gründen, die den gewünschten Namen genehmigt. Danach kann die Gesellschaft ihren Sitz verlegen, ohne dass der nun eingetragene Name noch durch ein Registergericht angegriffen werden könnte.
Der Firmenname muss zudem den korrekten Rechtsformzusatz enthalten. Hier ist bei der UG immer der Zusatz „haftungsbeschränkt“ erforderlich.
Bei einer GmbH & Co. KG, die später einmal Soistmeinname GmbH & Co. KG heißen soll, muss die Komplementärin eine andere Firma haben als die GmbH. Die Soistmeinname GmbH & Co. KG darf daher nicht aus der Soistmeinname GmbH und der Soistmeinname KG zusammengesetzt sein. Daher heißt die Gesellschaft in der Regel Soistmeinname Verwaltungs GmbH. Wurde zuerst die GmbH bereits unter Soistmeinname GmbH eingetragen, kann die KG erst dann unter Soistmeinname KG ins Handelsregister eingetragen werden, wenn zuvor die Soistmeinname GmbH umbenannt und mit dem neuen Namen ins Handelsregister eingetragen wurde.
4.2.2 Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit
Ein Firmenname sollte vor Gründung der GmbH stets daraufhin überprüft werden, ob er keine Markenrechte Dritter verletzt sowie wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Eine Abmahnung wegen eines unzulässigen Firmennamens ist teuer. Viel teurer ist jedoch die Umbenennung der bereits bestehenden Gesellschaft und der Verlust der Werbeinvestitionen in den bisherigen Namen.
Eine Markennamensrecherche sollte durch entsprechend qualifizierte Dienstleister erfolgen, die weitaus mehr überprüfen können, als ob ein Name im Internet verwendet wird. Eine Markenverletzung ist nämlich auch dann möglich, wenn der Markeninhaber die Marke nicht im Internet verwendet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Pia Löffler
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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