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Bankvertragsrecht – Teil 22 – Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmer und Karteninhaber

3.4.2. Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmer und Karteninhaber

Zwischen dem Kartenunternehmen und dem Karteninhaber wird ein Kartenvertrag in Form eines Zahlungsdienstrahmenvertrages vereinbart. Beim Einsatz der Kreditkarte wird durch den Karteninhaber ein Zahlungsauftrag erteilt, der vom Händler an das Kartenunternehmen übermittelt wird.


3.4.2.1. Vertragspflichten des Kartenunternehmers

Hauptpflicht des Kartenunternehmens, ist die Tilgung von Forderungen, die der Kontoinhaber bei einem Dritten begründet hat.

3.4.2.2. Vertragspflichten des Karteninhabers

Ist das Kartenunternehmen seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Karteninhabers nachgekommen, erhält es gegen den Karteninhaber einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 675 c I, 670 BGB. Dieser Anspruch ist regelmäßig bis zum nächsten Abrechnungstermin gestundet und wird regelmäßig im Weg der Belastungsbuchung geltend gemacht. Der Karteninhaber wird neben der Ausgleichspflicht der Aufwendungsersatzforderung des Kartenunternehmens gem. § 675 f IV 1 BGB und dem Kartenvertrag zur Zahlung eines jährlichen Entgelts (Jahresgebühr) verpflichtet.

3.4.2.3. Vertragsbeendigung

Die Beendigung eines Kreditkartenvertrages erfolgt durch die Kündigung des Zahlungsdienstrahmenvertrags gem. § 675 h BGB. Der Karteninhaber kann nach § 675 h I BGB jederzeit ordentlich und fristlos kündigen, selbst wenn für den Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart wurde. Wurde eine Kündigungsfrist durch AGB geregelt, darf diese einen Monat nicht übersteigen. Im Gegensatz dazu steht dem Zahlungsdienstleister ein Kündigungsrecht nur dann zu, wenn ein solches ausdrücklich vereinbart wurde und es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag handelt. Die Kündigungsfrist darf dabei zwei Monate nicht übersteigen. Außerordentlich kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

3.4.2.4. kein Widerruf des Zahlungsauftrages § 675 p Abs. 1 BGB

Der Karteninhaber kann den Zahlungsauftrag ab Zugang des Zahlungsauftrags bei dem Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht mehr wiederrufen. Es sei denn, ein Widerrufsrecht wurde ausdrücklich geregelt. Selbst dann kann allerdings der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nach § 675 p II 1 BGB nicht mehr widerrufen, wenn der Zahlungsauftrag an den Zahlungsempfänger (d.h. den Kreditkarten akzeptierenden Händler) übermittelt wird. Gem. § 675 II BGB entfällt das Widerrufsrecht ebenfalls nach dem Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Ausführungstermin.


3.4.2.5. Haftung in Missbrauchsfällen § 675 u BGB

Lag kein Zahlungsauftrag vor und wurde die Kreditkarte missbräuchlich verwendet, entsteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz wie in Kapitel 3.4.2.2. erläutert. Der Zahlungsdienstleister ist dann gem. § 675 u II BGB verpflichtet, dem Zahler einen vereinbarten Zahlungsbetrag zu erstatten, der bei kontobezogenen Zahlungen zur Kontoberichtigung führt.


3.4.2.6. Vertragliche Schadenersatzansprüche

Ist der Kreditkartenmissbrauch auf eine vertragswidrige Sorgfaltspflichtverletzung eines Beteiligten zu stützen, kann sowohl das Kartenunternehmen, als auch der Karteninhaber einen Schadensersatzanspruch gegen den schuldhaft handelnden Vertragspartner geltend machen.

Die Sorgfaltspflichten des Kartenunternehmens begründen sich insbesondere in dem Aufbau und der Aufrechterhalten eines Netzes von Vertragsunternehmen, der Pflicht Vertragsunternehmen sorgfältig auszuwählen und Missbräuchen und Betrugsfällen entgegenzuwirken. Ferner hat er abhanden gekommene Karten zu sperren und die Ordnungsmäßigkeit jeder Zahlungstransaktion zu überwachen. In diesem Rahmen hat er vor allem die Echtheit der Kundenunterschrift zu überprüfen. In der Praxis wird diese Pflicht meist an den Händler übertragen.

Dem Karteninhaber obliegt im Gegensatz dazu die Pflicht, eine sichere Aufbewahrung der Karte zu gewährleisten. Er hat insbesondere die unbeaufsichtigte Aufbewahrung der Karte, beispielsweise im Kfz, zu unterlassen. Ferner hat er dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von dem PIN erlangt. Bei Kenntnis einer missbräuchlichen Verwendung der Karte hat der Karteninhaber dies unverzüglich bei der Bank und der Polizei anzuzeigen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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