Bankvertragsrecht – Teil 23 – Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmen/Karteninhaber und Gläubiger
3.4.3. Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmen und Gläubiger
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kartenunternehmern und dem Gläubiger (Händler) wird als Akquisitions- oder Vollzugsverhältnis bezeichnet. Grundlage dieses Verhältnis ist der sog. Händlervertrag, der einen Rahmenvertrag sui generis mit Dauerschuldcharakter darstellt.
Der Händler wird darin verpflichtet, die Kreditkarte wie Bargeld zu akzeptieren, was insbesondere ein Verbot zusätzlicher Gebühren für den Karteneinsatz bedeutet, sog. Sucharging. Das wird überwiegend als Abrede zugunsten des am Akquisitionsvertrag nicht beteiligten Karteninhabers verstanden. Ferner verpflichtet sich der Händler zur Zahlung eines sog. vereinbarten Disagio, das in der Regel zwischen drei und fünf Prozent der mit der Karte gezahlten Summe liegt. Dafür verspicht der Kartenunternehmer dem Händler, die mit der Karte abgewickelten Umsätze zu bezahlen. Dies beinhaltet das Zahlungsversprechen des Kartenunternehmers zur Begleichung der Kreditsumme in Form eines abstrakten Schuldversprechen gem. § 780 BGB. Diese Pflicht wird unabhängig von der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Karteninhaber und Gläubiger begründet.
3.4.4. Rechtsverhältnis zwischen Karteninhaber und Gläubiger
Das Verhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Gläubiger wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Es setzt zunächst eine Abrede voraus, die Kreditkarte als Zahlungsmittel nutzen zu dürfen, die regelmäßig durch den Aushang eines Symbols der Kartengesellschaft vereinbart wird. Zusätzlich hat der Karteninhaber einen Anspruch auf bargeldlose Zahlung unter Rückgriff auf die Vereinbarungen im Akquisitionsverhältnis, das als Vertrag zugunsten Dritter zu sehen ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014