Das Recht der GmbH – Teil 14 – Das Stammkapital: Mindesteinzahlung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
4.5 Das Stammkapital
Das Stammkapital der GmbH spielt eine wichtige Rolle im Recht der GmbH, weil es einerseits eine relativ hohe Hürde für die Gründung der GmbH ist, anderseits die Haftung für die Gesellschaft übernimmt und so die persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt.
Das GmbHG sieht für die Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 € vor. Dabei ist die Hälfte dieses Betrages, also 12.500 €, vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister einzubezahlen. Das Stammkapital kann allerdings im Gesellschaftsvertrag auch mit einem höheren Betrag festgelegt werden.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, das gesetzliche bzw. das vereinbarte Stammkapital tatsächlich in die Gesellschaft einzubringen. Dies kann in Form einer Bar- oder Sacheinlage geschehen (§ 5 GmbHG). Der Mindestbetrag, den eine Einlage eines Gesellschafters haben muss, beträgt einen Euro.
Beispiel 1
Herbert und Bernd gründen eine GmbH. Sie einigen sich auf ein Stammkapital in Höhe von 25.000 €.
- Herbert verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag zu einer Bareinlage in Höhe von 12.500 €. Bernd verpflichtet sich zur Übereignung seines gebrauchten Lieferwagens an die GmbH als Sacheinlage. Der Lieferwagen hat einen Verkehrswert von 12.500 €.
Im Vergleich zur Bareinlage – also der Einlage in Geld – ist die Sacheinlage komplizierter, denn einerseits ist ein Sachgründungsbericht bei der Gründung zu erstellen, andererseits muss man bei der Bewertung der eingelegten Sachwerte Vorsicht walten lassen, damit die Einlagen weder unter- noch überbewertet werden.
Wird der Wert einer Sacheinlage nicht richtig angesetzt, kann es bei einer Unterbewertung der Sacheinlage zu einer sogenannten Differenzhaftung des Gesellschafters kommen, der die unterbewertete Sacheilage geleistet hat. Dieser Gesellschafter würde in Höhe der Differenz zwischen dem angegebenen und tatsächlichen Wert der Sache haften und müsste im Zweifel den Differenzbetrag nachleisten.
Beispiel 2
Der Lieferwagen, den Bernd in die GmbH einbringt, hat tatsächlich nur einen Wert von 5.000 € - nicht wie angegeben von 12.500 €.
- Bernd muss hier also die Differenz von 7.500 € im Zweifel in bar oder mit einer anderen Sache im Wert von 7.500 € ausgleichen, damit er seiner Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag nachkommt.
Wie die Bareinlage ist die Sacheinlage vor Eintragung und Anmeldung ins Handelsregister zu erbringen.
4.5.1 Mindesteinzahlung
Bei der GmbH genügt die Einzahlung eines Stammkapitals in Höhe von ¼ jedes Gesellschaftsanteils, wenn insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wird (§ 7 II GmbHG). Diese Regelung gilt nicht für die UG.Die Einzahlung des Stammkapitals ist sorgfältig zu dokumentieren. Zahlungen müssen explizit als Zahlungen auf das Stammkapital deklariert werden. Eine Überweisung auf das Gesellschaftskonto ohne den expliziten Betreff „Stammeinlage“ ist nicht sicher als Stammeinlage zu bewerten.
Getätigte Stammeinlagenzahlungen dürfen dem Unternehmen nicht wieder entzogen werden. Die GmbH darf das Geld für ihren Geschäftszweck, jedoch auch nur hierfür, verwenden. Eine Auszahlung als Darlehen an die Gesellschafter ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, sollte allerdings vorher sorgfältig geprüft werden. Eine unzulässige Entziehung von Gesellschaftskapital kann eine Untreue darstellen und eine neuerliche Stammkapitalerbringungspflicht auslösen. Eine Einzahlung, die an die Vorgründungsgesellschaft erfolgt, ist keine ordnungsgemäße Stammeinlagenzahlung, selbst wenn diese nur 1 Tag vor der Beurkundung der GmbH erfolgt. Einzahlungen, die der Gesellschafter vor 40 Jahren getätigt hat, und die er einem Insolvenzverwalter nicht mehr als Zahlungen auf die Stammeinlage nachweisen kann, kann der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter neu fordern.
Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis auf Grund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen
Beweismaßes. (Leitsatz von BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 222/06) Es empfiehlt sich dennoch, die Einzahlungsnachweise auf das Stammkapital mit Anmeldung der GmbH dem Handelsregister zuzuleiten, um die Stammeinlagenzahlung zukunftssicher zu dokumentieren.
Eine Überweisung an das Gesellschaftskonto, die der Stammeinlagenzahlung dient, sollte dies unbedingt im Betreff benennen. Eine Zahlung mit dem Betreff „Darlehen“ kann keine Stammeinlagenzahlung belegen. Eine Überweisung ohne Betreff kann eine Stammeinlagenzahlung jedenfalls nicht zuverlässig belegen. Verrechnungen mit Forderungen der Gesellschafter gegen die GmbH sind ebenfalls keine Stammeinlagenzahlungen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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