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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 24 – Einzelne Anlagearten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.2. Einzelne Anlagearten


3.2.1. Unternehmensbeteiligungen

Im Fall von Abschreibungsgesellschaften muss der Anlagevermittler wegen der Gefahr der Interessenskollision den Anleger über kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen Vermittler, Anlagegesellschaft und Treuhänder aufklären.

3.2.2. Immobilienfonds

Legt der Kunde des Anlagenvermittlers bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds besonderen Wert darauf, dass die Anteile nach Ablauf von zwei Jahren wiederverkäuflich sind, ist der Anlagevermittler verpflichtet, darüber aufzuklären, dass ein entsprechender Wiederverkauf wirtschaftlich nicht abgesichert ist.

Der Anlagevermittler hat eine besonders hohe dingliche Belastung der Fondsgrundstücke (75 %) zu offenbaren, denn so hohe Grundschulden beeinträchtigen die Sicherheit und die Rentabilität einer Geldanlage, so dass sie für den Anleger ein hohes Risiko birgt.

Bei ausländischen Immobilienanlagen muss der Anlagenvermittler den Anleger über

  • die wirtschaftliche Situation, insbesondere, wenn sich die Immobilie schlechter vermieten lässt oder Belegungsraten hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückbleiben und
  • die wesentlichen Grundstücksdaten informieren. Wenn ohne Angabe der Grundstücksbelastung mit Wertzuwachs geworben wird, entsteht dadurch der unzutreffende Eindruck, es handele sich um eine ebenso sichere wie ertragskräftige Geldanlage.

3.2.3. Options- und Termingeschäfte

Warentermin- und Optionsgeschäfte sind hoch spekulativ und risikoreich, weshalb den Anlagevermittler besondere Beratungs- und Aufklärungspflichten zugunsten des Anlegers treffen.

Der Vermittler muss den Anleger generell über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warentermingeschäfts, d.h. über

  • Spekulation an der Börse
  • Börsentechnik
  • Optionsprämie
  • Risiko des Totalverlustes

informieren.

Nach § 37 d WpHG muss die Aufklärung bei Warentermingeschäften schriftlich erfolgen.

Die Aufklärung muss dabei

  • richtig
  • vollständig
  • übersichtlich und
  • geeignet sein, einem unbefangenen, mit Warentermindirektgeschäften nicht vertrauten Anleger einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln und
  • die Prämienhöhe
  • die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und
  • den Einfluss der Prämie auf das Risiko

umfassen.

Letzteres umfasst bei unerfahrenen Anlegern den eindeutigen Hinweis darauf, dass Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, dass die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.

Die Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers von Warenterminoptionen gelten im Wesentlichen entsprechend auch für

  • Aktien
  • Aktienindex-Optionen
  • Stillhalter-Optionsgeschäfte und Penny-Stocks.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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