Das Recht der GmbH – Teil 16 – Weitere sinnvolle Regelungen des Gesellschaftsvertrages (1)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
4.6 Weitere sinnvolle Regelungen des Gesellschaftsvertrages
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des Gesellschaftsvertrages empfiehlt es sich, weitere Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, um ihn an die individuellen Bedürfnisse der konkreten GmbH anzupassen.
Die Möglichkeiten für individuelle Regelungen sind vielfältig, die gebräuchlichsten Regelungen für den Gesellschaftsvertrag sind folgende:
- Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung
- Regelungen zur Gesellschafterversammlung
- Wettbewerbsverbote
- Regelungen zum Jahresabschluss und der Gewinnverwendung
4.6.1 Eheklauseln
Sinnvoll ist eine Klausel in einem Gesellschaftsvertrag, dass Gesellschafter, die heiraten oder verheiratet sind, innerhalb von einer bestimmten Frist nach Gesellschafterstellungserwerb eine notarielle ehevertragliche Regelung vorzulegen haben, dass der Ehegatte, der nicht Gesellschafter ist, einen Verzicht
auf Ansprüche gegen die GmbH vereinbart.Dieser Verzicht kann in verschiedener Art und Weise ausgestaltet sein:
- Der Ehegatte kann auf alle Ansprüche gegen den Ehegatten verzichten, die sich aus dem Bestand und dem Wert der GmbH gegen den anderen Ehegatten ergibt.
- Der Ehegatte kann darauf verzichten, seine Ansprüche gegen die Gesellschaft zu vollstrecken. Die Ansprüche bleiben dabei vollständig erhalten. Der Ehegatte kann sie außerhalb der Pfändung in die Gesellschaftsanteile weiterhin unbeeinträchtigt durchsetzen.
- Die Ehegatten vereinbaren Gütertrennung.
4.6.2 Wettbewerbsverbot
Sollen Gesellschafter oder Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit werden, sollte dies im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgenommen werden. Sinnvoll ist im Übrigen eine Definition von Sanktionen für den Fall der Verletzung vom Wettbewerbsverbot. Bei der OHG ist gesetzlich eine Möglichkeit des Eintritts der GmbH in die Wettbewerbsgeschäfte einzelner Gesellschafter und die Möglichkeit zur Einziehung von daraus erzielten Gewinnen vorgesehen. Es empfiehlt sich, diese Regelung ausdrücklich zu übernehmen.
4.6.3 Probezeit für neue Gesellschafter
Für neue Gesellschafter ist die Vereinbarung einer Probezeit zulässig, innerhalb der die GmbH den Gesellschafter ohne besondere Gründe wieder herauskündigen kann. Diese Probezeit kann – je nach Umständen – durchaus 2 Jahre betragen. Eine überlange Probezeit ist indes unzulässig. Die Rechtsprechung schützt den Gesellschafter, indem sie den Gesellschafter „am seidenen Faden“ zeitlich begrenzt.
4.6.4 Verfügung über Gesellschaftsanteile und Vorkaufsrecht
„Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.“In der Praxis wird dadurch ein Vorkaufsrecht überflüssig, da dieses rechtlich erst nach der Beurkundung des Verkaufs greift. In Bayern haben 99 % der Satzungen die hier genannte Klausel und verzichten dafür auf eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder ein Vorkaufsrecht. Eine der beiden Regelungen (Zustimmungserfordernis zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Vorkaufsrecht) sollte jedoch vorhanden sein. Es gibt regionale Unterschiede, welche Satzungen vom Notar akzeptiert werden. Eine Satzung, deren Wortlaut in Stuttgart akzeptiert wird, kann in der Praxis von Berliner Notaren zurückgewiesen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Pia Löffler
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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