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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 01 – Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung



Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


1. Teil: Arbeitsrecht

1. Kapitel Allgemeines


1.1. Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung

1.1.1. § 1 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz

Den rechtlichen Charakter und die gesetzliche Definition ergeben sich aus der heutigen Zeit, nämlich dem Betriebsrentengesetz. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließend umfassende gesetzliche Kodifizierung (Regelwerk) des Betriebsrentengesetzes, sondern vielmehr stellt das Gesetz nur Mindestanforderungen bereit, die keinesfalls unterschritten werden dürfen.

Eine Definition der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Dieser definiert die betriebliche Altersversorgung wie folgt:

„Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, so liegt eine betriebliche Altersversorgung vor.“

1.1.2. Rechtsprechung und Schrifttum

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil die betriebliche Altersversorgung maßgeblich wie folgt zusammengefasst: Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind; das heißt:

  • der Arbeitgeber muss die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnis erteilen,
  • die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) ausgelöst werden und
  • die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen.

Unter einer Versorgung sind dabei alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmer oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, zumindest kurzfristig, verbessern soll. Allein der Umstand, dass die Leistung auf ein betriebsrentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis abstellt, genügt allerdings noch nicht. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene beziehungsweise versprochene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko zumindest teilweise übernommen wird.

Die betriebliche Altersversorgung deckt daher einen Teil der Langlebigkeitsrisiken, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen, da sich die betriebliche Altersversorgung im Wesentlichen am Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein voller Gleichklang besteht jedoch nicht. Überdies spielt es auch keine Rolle aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Leistung versprochen wurde.
Der Versorgungszweck hängt auch nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab. Entscheidend sind vielmehr der enge Bezug zum Arbeitsverhältnis, der vorgesehene Versorgungszweck und die Art der Versorgungszusage, wobei letzteres hilfsweise dazu dient, um festzustellen ob überhaupt eine betriebliche Altersversorgung vorliegt.

1.1.3. Rechtlicher Charakter

Die betriebliche Altersversorgung, die sich ursprünglich aus einem Fürsorgegedanken entwickelt hat, ist mittlerweile zu einem eigenen Rechtsinstitut mit Versorgungs- und Entgeltcharakter geworden. Die Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts und das Schrifttum attestieren der betrieblichen Altersversorgung somit zu recht, dass sie eine Doppelfunktion hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: § 1 BetrAVG

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