40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 02 – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Biometrisches Ereignis
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.2. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel Geldleistungen in Form von laufenden Renten und/ oder einmaliger beziehungsweise ratenweise ausgezahlter Kapitalleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Sach- oder Nutzungsleistungen sind dann eine betriebliche Altersversorgung, wenn mit den Leistungen unabhängig vom Bedarf die Versorgung der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben angestrebt wird, Geldleistungen erbracht werden, wenn der Berechtigte die Sachleistungen nicht mehr nutzen oder der Verpflichtete sie nicht mehr erbringen kann und die Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden aufrechterhalten werden. Dabei ist die Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber die versprochene Leistung selbst erbringt. Er kann auch versprechen, diese über bestimmte Versorgungswege zu verschaffen. Versorgungswege → 1. Teil. 4. Kapitel Durchführungswege
Der Leistungsbegriff im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 Betriebsrentengesetz ist weit auszulegen, da es auf die Bezeichnung der Leistung und sonstigen Formalien nicht ankommt. Vielmehr ist auf den Leistungs- bzw. Versorgungszweck der Parteien abzustellen. So kann allein die Bezeichnung „Ruhegeld“ nicht dazu führen, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, auch wenn diese Bezeichnung weithin als die gesamte Altersversorgung meint. Unerheblich ist dabei auch, ob in der maßgeblichen Regelung neben den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Ereignissen → 1. Teil - 1. Kapitel - 1.3 Biometrisches Ereignis noch weitere Risiken abgedeckt werden oder ob einzelne Bestimmungen der Versorgungsordnung einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten. Erforderlich und ausreichend ist es, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die wohl am schwierigsten zu beantwortende Frage ist, ob die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung Versorgungszwecken dient, denn sie wird nicht deshalb zur betrieblichen Altersversorgung, weil die Regelung in einem engem Zusammenhang mit solchen der betrieblichen Altersversorgung steht und umgekehrt. Eine betriebliche Altersversorgung kann somit nicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber lediglich zusagt, zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge an einen Versorgungsträger zu zahlen. Denn sie verlangt nach wie vor, dass der Arbeitgeber die Versorgung im Alter und nicht nur die Finanzierung einer Versorgung im Alter verspricht.
1.3. Biometrisches Ereignis
Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes liegt zudem nur vor, wenn sie wegen eines bestimmten biometrischen Ereignisses (Alter, Tod, Invalidität) erbracht wird. Das ist ferner der Fall, wenn die betriebliche Altersversorgung die durch das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt erbracht wird. Dabei kann entweder nur einer der drei biometrischen Ereignisse alleine vereinbart oder zwei oder alle drei miteinander kombiniert werden.
Hingegen sind andere Lebensrisiken wie beispielsweise Krankheit oder bloße Überbrückungsbeihilfen, wie bei Zahlung wegen Arbeitslosigkeit oder die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, keine biometrischen Ereignisse und damit nicht davon erfasst, da sie unmittelbar durch andere Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung etc.) abgedeckt sind. Auch keine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Ereignisses die Auszahlung.
Beispiel:
Umfasst eine Versorgungzusage nur den Fall der Altersversorgung von 65 Jahre, so tritt der Versorgungsfall nicht ein, wenn der Arbeitnehmer mit 58 Jahre invalide wird und aus dem Berufsleben ausscheidet. Der Anspruch ist dann begrenzt auf die Höhe des bis zum Ausscheiden unverfallbar erdienten Betrages.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015