Das Recht der Baugenehmigung – Teil 05 – Wohnnutzung: Reine und allgemeine Wohngebiete
1.1.2.2.1 Wohnnutzung
Bezüglich der Wohnnutzung gibt es vier Baugebiete, die in ihrem Kernbereich dem Wohnen dienen. Das sind die Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete und besondere Wohngebiete. Zudem ist eine Wohnnutzung in Dorf-, Misch und Kerngebieten möglich, wobei diese Gebiete durch andere Nutzungen geprägt werden.
1.1.2.2.1.1 Reine Wohngebiete
Gemäß § 3 Abs.1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Wohnen ist allerdings nicht Dauerwohnen, sondern kann unter Umständen auch vorübergehendes Wohnen sein.
Regelmäßig zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO können auch andere Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden. Hierzu gehören nicht störende Handwerksbetriebe und Läden, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Beherbungsbetriebe.
Das Gebiet weist von seinem Gebietscharakter große Wohnruhe auf. Auf die „Eckkneipe“, Restaurants und Cafés muss ebenso verzichtet werden wie auf Tankstellen.
Sonstige Gewerbebetriebe sind daher generell unzulässig. Allerdings können diese unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wobei der Maßstab streng anzulegen ist.
1.1.2.2.1.2 Allgemeine Wohngebiete
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO. Anders als im reinen Wohngebiet ist im allgemeinen Wohngebiet das Wohnen nicht die ausschließlich zulässige Nutzungsart. Es steht jedoch im Vordergrund. Der Wohncharakter prägt daher auch das allgemeine Wohngebiet. Daneben sind Anlagen zulässig, die den materiellen, kulturellen oder sozialen Bedürfnissen des Gebiets dienen.
Folglich sind diese Gebiete lebendiger und abwechslungsreicher als das reine Wohngebiet.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sind daher neben Wohngebäuden (Nr. 1) auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerkerbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) zulässig. Nach § 4 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden Betriebe des Beherbungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind jeweils nicht auf den gebietlichen Bedarf bezogen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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