Das Recht der Baugenehmigung – Teil 04 – Ergänzung und Konkretisierung der Festsetzungen durch die Baunutzungsverordnung
1.1.2.2. Ergänzung und Konkretisierung der Festsetzungen durch die Baunutzungsverordnung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden ergänzt und konkretisiert durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie gibt Vorgaben zur Art (§§ 1 ff. BauNVO) und zum Maß (§ 16 BauNVO) der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und zu dem überbaubaren Grundstücken.
Die Baunutzungsverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die aufgrund der Ermächtigung in § 9a BauGB ergehen durfte. Nach ihr können die Art der baulichen Nutzung wie zum Beispiel die Gliederung in Bauflächen und Baugebiete (§ 1 Abs. 1 BauNVO, §§ 1 Abs. 2, 2-14 BauNVO), das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO), also Geschossflächen- und Grundflächenzahl, sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 22, 23 BauNVO) im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, sofern die Gemeinde die in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Gebiete festsetzt. Ob das Vorhaben unzulässig ist, beurteilt sich daher unmittelbar nach §§ 2-14 BauNVO.
Die Baunutzungsverordnung ist gesetzessystematisch wie folgt aufgebaut:
→ Abs. 1 der betreffenden Vorschrift beschreibt zunächst den Gebietstyp
→ Abs. 2 zeigt die in diesem Gebiet regelmäßig zulässigen Nutzungen auf (sog. Regelbebauung)
→ Abs. 3 stellt die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen dar
Die zulässigen Darstellungen und Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind in §§ 1-15 BauNVO geregelt. Danach sind verschiedene Baugebietstypen zu unterscheiden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015