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Kreditvertragsrecht – Teil 34 – Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.6.4. Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

Das Recht des Darlehensnehmers zur ordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 489 Abs. 1 BGB. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Darlehen einen gebundenen oder einen veränderlichen Sollzinssatz hat.

2.6.4.1. Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz

Bei Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz steht die Höhe des Zinssatzes für eine bestimmte Zeit fest. Erst zum Ablauf dieser Zeit kann der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen, bis dahin ist er an den Zinssatz und den Darlehensvertrag gebunden. Der Darlehensnehmer hat dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten

Beispiel

Endet die Zinsbindung zum 25.02.2014, so kann erst zu diesem Tag das Darlehen gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Darlehensgeber bis spätestens 25.01.2014, 24:00 Uhr zugehen.

Spätestens zehn Jahre nach Empfang des Darlehens kann jedes Darlehen mit gebundenem Zinssatz mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, selbst, wenn die Zinsbindung noch besteht. Zu beachten ist jedoch, dass jede Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und -geber über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als neuer Empfangszeitpunkt des Darlehens gilt und die 10-Jahres-Frist dann erneut zu laufen beginnt. Der Kündigungszeitpunkt verschiebt sich in diesem Fall also unter Umständen erheblich nach hinten.

Beispiel

Im Januar 2001 hat Herr Zimmer bei der M-Bank ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Der Zinssatz soll für 15 Jahre in Höhe von 4 % gebunden sein. Im März 2010 treffen die M-Bank und Herr Zimmer eine neue Vereinbarung bezüglich der monatlichen Rückzahlungsraten.
Nach der ursprünglichen Vereinbarung hätte Herr Zimmer im Jahr 2011 unter Einhaltung einer 10-monatigen Kündigungsfrist den Darlehensvertrag kündigen können. Wegen der neuen Vereinbarung zwischen ihm und der Bank im März 2010 fängt die 10-Jahres-Frist von neuem an zu laufen. Herr Zimmer kann somit frühestens 2020 kündigen.

2.6.4.2. Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz

Bei Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit ordentlich kündigen. Er muss dabei jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Beispiel

Frau Preiß hat bei der E-Bank ein Darlehen aufgenommen. Gemäß dem Darlehensvertrag wird der Zinssatz alle sechs Monate neu angepasst, so dass ein veränderlicher Sollzinssatz besteht.
Frau Preiß kann das Darlehen jederzeit kündigen, muss jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Will sie zum 01.06.2014 kündigen, muss das Kündigungsschreiben der E-Bank bis zum 01.03.2014 zugegangen sein.

2.6.4.3. Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung

Der Darlehensnehmer muss sich im Klaren darüber sein, dass er den Darlehensbetrag, bzw. den Betrag der noch offen ist, innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen muss, wenn er das Darlehen kündigt. Erfolgt diese Rückzahlung nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Kündigung als unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt in der Form bestehen, wie er vor der Kündigung bestand.

Beispiel

Frau Preiß kündigt am Montag den 06.07.2014 ihr Darlehen bei der E-Bank rechtmäßig. Die Darlehenssumme betrug 100.000 EUR, davon hat sie schon 50.000 EUR zurückgezahlt. Die offenen 50.000 EUR muss Frau Preiß nun bis zum 20.07.2014 zurück bezahlen. Tut sie dies nicht, so ist die Kündigung wirkungslos und der Darlehensvertrag mit der E-Bank läuft weiter.

Eine Kündigung sollte seitens des Darlehensnehmers daher nur erfolgen, wenn er zur Rückzahlung des Darlehens bereit und im Stande ist. Insbesondere sollte er deshalb gegebenenfalls vor der Kündigung prüfen, ob er eine Umschuldung vornehmen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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Normen: § 489 Abs. 1 BGB

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